Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Offizieren und Deckoffizieren, denen beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste 
die Aussicht auf Anstellung im Zivildienste verliehen worden ist; 
ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Versorgungs- 
ansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder infolge eingetretener 
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind; 
ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein lediglich um des- 
willen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben, und 
denen gemäß einer von der zuständigen Militärbehörde ihnen später erteilten 
Bescheinigung eine den Militäranwärtern im Reichs= oder Staatsdienste vorbe- 
haltene Stelle übertragen werden darf. Eine solche Bescheinigung können nur 
noch Personen erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militär- 
dienst entlassen worden sind und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen 
Gesetzesvorschriften abgefunden werden. Im übrigen wird die Bescheinigung 
nicht mehr erteilt; 
solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Verwaltung, die für ihren 
Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig oder dauernd 
in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden müßten, wenn ihnen nicht eine 
den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle verliehen würde; desgleichen solchen 
Beamten, die in den Ruhestand versetzt worden sind, aber dienstlich wieder ver- 
wendet werden können; 
.l sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung auf dem im § 10 
Nr. 7 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten- 
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern usw. vorgesehenen 
Wege ausnahmsweise verliehen worden ist. 
Erläuterung V. Zu § 8. Die Bestimmung unter Nr. 5 soll den 
Kommunalbehörden usw. die Möglichkeit gewähren, solche Personen, die zur 
ferneren Verrichtung eines vielleicht anstrengenden Dienstes unfähig, oder die 
entbehrlich geworden sind, desgleichen solche Beamte, die bereits in den Ruhe- 
stand versetzt sind, in anderen Stellen noch zu verwenden, die an sich mit 
Militäranwärtern usw. zu besetzen sein würden. Diese Befugnis erstreckt sich 
in ihrem ersten Teile, wie der Ausdruck „Bedienstete“ andeutet, auch auf die
	        
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