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14. Die Bewerbungen der noch im aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1), welche Truppenteilen des württembergischen
Kontingents angehören, gelangen von letzteren unmittelbar, diejenigen der Angehörigen
des Landjägerkorps und der diesem zugeteilten Angestellten an den
gerichtlichen Gefängnissen und Strafanstalten durch das Kommando des Korps
zum 15. jeden Monats an das Kriegsministerium, das sie der betreffenden
Anstellungsbehörde mitteilt. Bewerbungen um Stellen, deren Annahme von
einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung abhängig ist, sind für sich
und unabhängig von diesem Termin einzureichen.
Den Bewerbungen sind folgende Papiere beizulegen:
a. eine vom Bewerber selbst geschriebene Darstellung seines Lebenslaufs
mit Angabe der Familien= und Vermögensverhältnisse. Sind für einzelne
Stellen gewerbliche, technische, Sprach= usw. Kenntnisse erforderlich, so muß
aus dem Lebenslauf hervorgehen, auf welche Weise der Bewerber sich diese
erworben hat; am Schlusse des Lebenslaufs ist von dem zuständigen Vorgesetzten
die eigenhändige Schrift des Anwärters und außerdem gegebenenfalls
zu bescheinigen, daß er den in dem „Ausführlichen Stellenverzeichnis“
besonders kenntlich gemachten Anforderungen, die für die betreffende Stelle
vorgeschrieben sind, entspricht;
b. das Nationale, das die Zeit, während der der Bewerber etwa nicht im
aktiven Dienst war, benennt, einen Vermerk über die Staatsangehörigkeit
und den Zeitpunkt ihrer Erwerbung, sowie unter „Bemerkungen“ Datum
und Nummer des Zivilversorgungsscheines enthält. Wegen Aufführung
der Strafen gilt das unter c Gesagte;
c. das Führungszeugnis — für die Angabe der Strafen sind gemäß
der kriegsministeriellen Verfügung vom 5. Oktober 1882 (M.V. Bl. S. 199)
die Bestimmungen im § 17, 4 der Heerordnung maßgebend —;
d. ein militärärztliches Zeugnis über die körperliche Tauglichkeit
für die Stelle.
Im Falle der gleichzeitigen Bewerbung bei mehreren Anstellungsbehörden
sind die genannten Papiere je in besonderer Ausfertigung für jede einzelne
Anstellungsbehörde einzureichen.