Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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14.  Die  Bewerbungen  der  noch  im  aktiven  Militärdienst  befindlichen  Militäranwärter
  (§  10  Abs.  1  Nr.  1),  welche  Truppenteilen  des  württembergischen
Kontingents  angehören,  gelangen  von  letzteren  unmittelbar,  diejenigen  der  Angehörigen
  des  Landjägerkorps  und  der  diesem  zugeteilten  Angestellten  an  den
gerichtlichen  Gefängnissen  und  Strafanstalten  durch  das  Kommando  des  Korps
zum  15.  jeden  Monats  an  das  Kriegsministerium,  das  sie  der  betreffenden
Anstellungsbehörde  mitteilt.  Bewerbungen  um  Stellen,  deren  Annahme  von
einer  vorgängigen  informatorischen  Beschäftigung  abhängig  ist,  sind  für  sich
und  unabhängig  von  diesem  Termin  einzureichen.

Den  Bewerbungen  sind  folgende  Papiere  beizulegen:

a.  eine  vom  Bewerber  selbst  geschriebene  Darstellung  seines  Lebenslaufs
mit  Angabe  der  Familien=  und  Vermögensverhältnisse.  Sind  für  einzelne
Stellen  gewerbliche,  technische,  Sprach=  usw.  Kenntnisse  erforderlich,  so  muß
aus  dem  Lebenslauf  hervorgehen,  auf  welche  Weise  der  Bewerber  sich  diese
erworben  hat;  am  Schlusse  des  Lebenslaufs  ist  von  dem  zuständigen  Vorgesetzten
  die  eigenhändige  Schrift  des  Anwärters  und  außerdem  gegebenenfalls
  zu  bescheinigen,  daß  er  den  in  dem  „Ausführlichen  Stellenverzeichnis“
besonders  kenntlich  gemachten  Anforderungen,  die  für  die  betreffende  Stelle
vorgeschrieben  sind,  entspricht;

b.  das  Nationale,  das  die  Zeit,  während  der  der  Bewerber  etwa  nicht  im
aktiven  Dienst  war,  benennt,  einen  Vermerk  über  die  Staatsangehörigkeit
und  den  Zeitpunkt  ihrer  Erwerbung,  sowie  unter  „Bemerkungen“  Datum
und  Nummer  des  Zivilversorgungsscheines  enthält.  Wegen  Aufführung
der  Strafen  gilt  das  unter  c  Gesagte;

c.  das  Führungszeugnis  —  für  die  Angabe  der  Strafen  sind  gemäß
der  kriegsministeriellen  Verfügung  vom  5.  Oktober  1882  (M.V.  Bl.  S.  199)
die  Bestimmungen  im  §  17,  4  der  Heerordnung  maßgebend  —;

d.  ein  militärärztliches  Zeugnis  über  die  körperliche  Tauglichkeit
für  die  Stelle.

Im  Falle  der  gleichzeitigen  Bewerbung  bei  mehreren  Anstellungsbehörden
sind  die  genannten  Papiere  je  in  besonderer  Ausfertigung  für  jede  einzelne
Anstellungsbehörde  einzureichen.