Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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5. 
Dauer der 
etwa der 
Anstellung 
vorangehenden 
Probezeit 
6. 
Die Anstellung 
erfolgt: 
a) auf Lebenszeit, 
b) auf Kündigung, 
o) auf jederzeiti- 
gen Widerruf 
7. 
Betrag der zu 
bestellenden 
Kaution und ob 
dieselbe durch 
Gehaltsabzüge 
gedeckt werden 
kann 
Einkommen 
der Stelle 
9. 
Angabe, 
ob Aussicht auf 
Verbesserungen 
vorhanden 
10. 
Bemerkungen 
(insbesondere da- 
rüber, ob die Stellen 
in der Regel oder 
ausschließlich 
im Wege des 
Aufrückens erlangt 
werden können) 
  
  
  
  
  
 
	        
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