Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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schaffenheit des Materials und Herstellungsart geprüft (B) sowie einer Wasserdruckprobe unter- 
zogen werden. Gefäße für Azetylenlösungen sind vor der Verwendung auch auf die Beschaffenheit 
der porösen Masse und die zulässige Füllung mit dem Lösungsmittel (siehe Acc) zu prüfen. Die 
Wasserdruckproben müssen an jedem Gefäße, die anderen Prüfungen mindestens an einem von je 
200 Gefäßen vorgenommen werden. Flaschen (sogenannte Bomben) sind vor der Prüfung sorg- 
fältig auszuglühen. 
(2) Der bei der Wasserdruckprobe anzuwendende innere Druck mußi: 
a) bei dem in Azeton gelösten und in porösen Massen aufgesaugten Azetylen 
(Ziffer 2) mindestens 40 Atmosphären betragen, bei den übrigen verdichteten 
Gasen um 50 Prozent höher sein als der Füllungsdruck, diesen aber mindestens 
um 5 Atmosphären übersteigen; 
b) bei den verflüssigten Gasen der Ziffern 5 und 6 betragen: 
bei Kohlensäure J10 Atmosphären, 
„ Stickoxydul. 180 » , 
,,Ammoniak. 30 „ 
„ Chlon 22 „ 
„ schwefliger Säure 12 „ 
„ Chlorkohlenoxrydd 30 „ 
„ Chlormethyo. 16 „ 
„ Chloräthl 12 „ 
(3) Die Druckprobe ist zu wiederholen: 
a) alle 2 Jahre bei den Gefäßen für Chlor, schweflige Säure, Chlorkohlen— 
oxyd, Chlormethyl und Chloräthyl; 
b) alle 5 Jahre bei den Gefäßen für die übrigen Gase. 
Bei der wiederholten Prüfung ist es nicht erforderlich, die Gefäße auszuglühen. 
Einer Wiederholung der Prüfung bedarf es nicht bei Gefäßen für Stoffe der Ziffer 2. Bei 
diesen Gefäßen sind nach 5 jähriger Benutzung herausgreifende Prüfungen anzustellen, wobeie 
½ Prozent der jährlich beschafften Gesäße, mindestens jedoch 1 Gefäß, bereit zu stellen ist. Von 
diesen Gefäßen muß der Sachverständige eine ihm angemessen scheinende Anzahl auf Festigkeit 
und Abnutzung sowie auf Beschaffenheit der porösen Masse prüfen. 
(4) Bei den Druckproben müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ermöglichen, den Druck 
stoßfrei zu steigern. Die Gefäße müssen den Probedruck aushalten, ohne die Form dauernd zu 
ändern oder undicht zu werden. 
D. 
Ausstattung der Gefäße (Ventile, Vermerke). 
(1) Die Gefäße für Stoffe der Ziffern 1 bis 6 müssen mit mindestens einem Ventile 
zum Füllen und Entleeren versehen sein. Bei Azetylenlösungen (Ziffer 2) dürfen die mit
	        
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