Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Das Schuljahr beginnt am 15. Mai. Es zerfällt in ein Sommer= und ein Winter- 
halbjahr. 
Die Ferien dauern zehn Wochen. Hievon entfallen für die Regel fünf Wochen auf 
die Sommer= und zwei Wochen auf die Weihnachtsferien; die übrigen drei Wochen sind 
an den Schluß des Schuljahrs zu legen. Eine andere Verteilung je nach den örtlichen 
Verhältnissen ist zulässig. Sie erfolgt ebenso wie die nähere Festsetzung von Anfang 
und Schluß der Ferien durch den Gewerbe= oder Handelsschulrat nach Anhörung des 
Schulvorstands und ist dem Gewerbe-Oberschulrat unter Angabe der Gründe anzuzeigen. 
Schulfrei bleiben, soweit sie nicht so wie so in die Ferien fallen, außer den Ge- 
burtsfesten des Kaisers, des Königs und der Königin die bürgerlichen Feiertage und der 
Samstag vor Ostern. Gebietet an einzelnen Orten die Rücksicht auf die religiösen Be- 
dürfnisse, weitere Feiertage vom Unterricht freizulassen, so sind diese an den Ferien ab- 
zuziehen. 
88. 
Die in Art. 10 Abs. 1 vorgesehene Mindestzahl der jährlich auf eine Klasse fallenden 
Pflichtstunden kann mit Genehmigung des Gewerbe-Oberschulrats für alle Schüler oder 
für einzelne Schulabteilungen angemessen erhöht werden, nötigenfalls auch zum Zweck 
der Einführung weiterer als der im allgemeinen Lehrplan bezeichneten Pflichtfächer. Die 
erforderlichen Beschlüsse sind von den Gemeindekollegien auf Antrag oder nach Anhörung 
des Gewerbe= oder Handelsschulrats zu fassen. 
Zu Art. 11. 
809. 
Mit dem Unterricht darf im Sommer nicht vor sechs, im Winter nicht vor sieben 
Uhr morgens begonnen werden. 
Denselben Schülern mehr als vier Unterrichtsstunden hintereinander zu erteilen, 
empfiehlt sich für die Gewerbeschulen nicht. Ausnahmsweise können die Schüler fünf 
Unterrichtsstunden hintereinander erhalten, wenn sich darunter zwei Zeichenstunden be- 
finden und für erweiterte Pausen gesorgt ist. 
Zwischen Vor= und Nachmittagsunterricht muß eine zweistündige Pause liegen. 
Der freiwillige Unterricht darf nicht über neun Uhr abends ausgedehnt werden.
	        
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