Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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In Art. 12. 
8 10. 
Der allgemeine Lehrplan für die Gewerbe- und Handelsschulen ist in der Anlage 
enthalten. 
Auf Grund des allgemeinen Lehrplans haben die Schulvorstände im Benehmen mit 
den übrigen Lehrern für jede Schule und für jede der an ihr bestehenden Fachabteilungen 
nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse besondere Lehrpläne zu entwerfen. Diese sind 
dem Gewerbe= oder Handelsschulrat zur Beratung vorzulegen und nach ihrer Fesistellung 
durch die örtlichen Organe der Genehmigung des Gewerbe-Oberschulrats zu unterstellen. 
Zu Art. 13 und 14. 
§ 11. 
Vergl. die Verfügungen vom 20. Dezember 1906 (Reg.Bl. S. 849 und 854). 
Zu Art. 15 und 16. 
l 12. 
Bei der Anmeldung ist für jeden Schüler Vor= und Zuname, Geburtstag und Ge- 
burtsort, Wohnort, Beruf und die zuletzt besuchte Schule sowie der Name und Wohnort 
des Gewerbeunternehmers und der Beginn der Beschäftigung bei diesem anzugeben. 
9 13. 
Die Schüler dürfen den Unterricht ohne dringenden Grund weder ganz noch teil- 
weise versäumen. 
Ist ein Schüler durch Krankheit am Besuch des Unterrichts verhindert, so liegt es 
dem Gewerbeunternehmer, bei dem er beschäftigt ist, und wenn er nicht in Arbeit steht, 
den Eltern oder dem Vormund ob, ihn bei seinem Wiedererscheinen in der Schule oder, 
falls die Krankheit sich über 2 Schultage hinweg erstreckt, spätestens auf den 2. Schultag 
beim Schulvorstand oder Klassenlehrer schriftlich zu entschuldigen. 
Soll ein Schüler aus dringenden Gründen vorübergehend vom Besuch der Schule 
entbunden werden, so ist dem Schulvorstand oder Klassenlehrer vorher, wenn möglich durch 
Vermittlung des Schülers selbst, ein schriftliches Befreiungsgesuch vorzulegen, das von 
dem Gewerbeunternehmer, zutreffendenfalls von den Eltern oder dem Bormund aus-
	        
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