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größere Teile des Stammgutes wesentlich umgestaltet werden, so muß zu der Genehmi-
gung des Familienrates die des Gesamtfamilienrates hinzutreten.
9 55.
Bezüglich der Waldungen hat der Stammgutbesitzer innerhalb eines Jahres nach
Antritt des Stammgutes das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Be-
handlung durch einen Wirtschaftsplan zu bestimmen. Kommt er dieser Verpflichtung
nicht nach, so ist der Wirtschaftsplan vom Familienrate aufzustellen.
Der vom Stammgutbefitzer aufgestellte Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung
des Familienrates. Gegen den vom Familienrate aufgestellten Wirtschaftsplan steht dem
Stammgutbesitzer innerhalb sechs Monaten nach der Zustellung an ihn die Beschwerde
an den Gesamtfamilienrat zu.
Kommt es zur Aufstellung des Wirtschaftsplanes durch den Familienrat, so sind
die Kosten der Aufstellung durch den Stammgutbesitzer zu berichtigen.
9 56.
Der Stammgutbesitzer hat die Stammgutgegenstände gegen Feuersgefahr und sonstige
Unfälle zu versichern, soweit die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so hat er die Entschädigungs-
summe zur Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit zu
verwenden, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Ein etwaiger überschuß
der Entschädigungssumme fließt in den Hilfsfonds des rheinpreußischen Fideikommisses.
9 57.
Wegen der vom Stammgutbesitzer vorgenommenen Verbesserungen steht seinen Allodial-
erben kein Ersatzanspruch gegen den Stammgutnachfolger zu. Dieselben haben auch nicht
das Recht, die Verbesserungen wegzunehmen.
Für alle durch sein Verschulden verursachten Verschlechterungen hat der Stammgut--
besitzer aus seinem Allodialvermögen Ersatz zu leisten. Diese Verpflichtung geht auf seine
Allodialerben über. Wird einer von diesen Stammgutnachfolger, so haften die übrigen
Allodialerben nur bis zur Höhe ihres halben Erbteiles, während der erstere auch für
den etwa nicht gedeckten Rest aufzukommen hat.