Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Verfügung der Ministerien der Insliz, des Innern und der Finanzen, 
betreffend Abänderung der Verfügung der Ministerien der Instiz, des Innern und der Finanzen 
vom I1. Leptember 1899 über die Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster. 
Vom 9. Februar 1909. 
Nachdem durch die Ziffer I der K. Verordnung vom 13. Januar 1909, betreffend 
Abänderung der K. Verordnung vom 28. März 1899 über die Gebühren der öffent- 
lichen Feldmesser (Reg. Bl. S. 1), das Taggeld der öffentlichen Feldmesser auf 94 
festgesetzt worden ist, wird der gemäß § 54 letzter Absatz der Verfügung der Ministerien 
der Justiz, des Innern und der Finanzen vom 1. September 1899, betreffend die Er- 
haltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster (Reg. Bl. S. 667), der 
Berechnung des Ersatzes für die Arbeiten der Fortführungsbeamten zu Grunde zu 
legende einheitliche Taggeldsatz mit Wirkung vom 1. März 1909 ab auf den Betrag von 
9 ·¾ bestimmt. 
Stuttgart, den 9. Februar 1909. 
Schmidlin. Pischek. Geßler. 
  
Verfügung des Ministeriums des Jnnern, 
betreffend die Auderung der Iuständigkeiten aut dem Gebiet des Xpothekenweseus. 
Vom 16. Februar 1909. 
Unter Bezugnahme auf die Königliche Verordnung vom 5. Februar ds. Is., be- 
treffend die Apothekenberechtigungen, wird nachstehendes verfügt: 
Soweit auf dem Gebiet des Apothekenwesens bisher die Kreisregierungen auf Grund 
von Anordnungen des Ministeriums des Innern zuständig waren, werden diese Zu- 
ständigkeiten mit Ausnahme der Zuständigkeit für die Zurücknahme der Apotheker-Appro- 
bation (zu vergl. 8 8 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 30. Oktober 1907, 
betreffend das Verfahren nach den Vorschriften der §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung 
für das Deutsche Reich, Reg. Bl. S. 747) auf das Medizinalkollegium übertragen. 
Stuttgart, den 16. Februar 1909. Pischek.
	        
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