Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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nahme unzweifelhaft begründen, gelten für das Hervortreten einzelner über dem Boden 
gelegener Bauteile über die Baulinie nachfolgende Regelvorschriften. 
I. Bis zur Höhe von 3 m über der Straße können gestattet werden: 
II. 
III. 
1. 
gegen die Straße aufschlagende Fenster, Läden, Türen und Tore, wenn sie 
an die Hauswand angelegt werden können, Türen und Tore jedoch nur bei 
Scheuern, Kellern und solchen Gebäuden, die zur Aufnahme einer größeren 
Zahl von Menschen oder zur Aufbewahrung von Feuerlöschgerätschaften zu 
dienen bestimmt sind; 
Freitreppen, Sockel, Pfeiler, Säulen, Gesimse, Tür-, Tor= und Fenster- 
einfassungen, Blumenfenster und Blumengestelle, Dachvorsprünge, Rinnen, Ab- 
laufröhren und dergl., wenn sie nicht mehr als 2/100 der Straßenbreite und 
nicht weiter als 0,5 m über die Baulinie vorragen. 
In einer Höhe von mehr als 3 m über der Straße können gestattet werden: 
1. 
2. 
gegen die Straße aufschlagende Fenster, Läden und Türen; 
Pfeiler, Säulen, Gesimse, Tür-, Tor= und Fenstereinfassungen, Blumenfenster 
und Blumengestelle, wenn sie nicht mehr als 2/100 der Straßenbreite, höchstens 
aber 0,5 m über die Baulinie vorragen; 
Erker, Altane, Balkone, Veranden, Schutzdächer und ähnliche Vorbauten, sowie 
Dachvorsprünge, Rinnen und Ablaufröhren, wenn die Vorsprünge nicht mehr 
als 6/100 der Straßenbreite, höchstens aber 1,5 m betragen; 
. das Vortreten oberer Stockwerke oder größerer Teile von solchen bis auf 
2/100 der Straßenbreite, jedoch nur an wenigstens 7 m breiten Straßen. 
Innerhalb der Vorgärten und Vorplätze, die ohne den Vorbehalt ihrer späteren 
Heranziehung zum Verkehrsraum der Straße festgestellt sind, dürfen in der Regel 
1. 
2. 
niedere Vorbauten wie Freitreppen, Rampen, Terrassen und dergl., 
andere von Grund aus erstellte Vorbauten, sowie Erker, Balkone, Veranden, 
Vordächer und dergl., wenn sie nicht mehr als den dritten Teil der Gebäude— 
länge einnehmen,
	        
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