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Hinter der vorderen Gebäudewand liegende Dachaufbauten sowie Dachflächen werden
bei Feststellung der Gebäudehöhe unter einem Neigungswinkel von 55 Grad auf die
Ebene der vorderen Gebäudewand übertragen; aus der sich hiebei ergebenden Gesamt-
fläche der Vorderwand wird sodann die mittlere Gebäudehöhe nach Absatz 1 berechnet.
Fig. 15.
§ 26.
Bei Giebelhäusern (Art. 37 Abs. 4) wird die Höhe von Giebeln, die kein regel-
mäßiges Dreieck bilden, sondern gebrochene oder gekrümmte Seiten haben, bis zu einem
Drittel der Höhe eines Dreiecks bemessen, dessen Grundlinie der Giebellänge und dessen
Inhalt demjenigen der Giebelfläche gleichkommt. Fig. 16.
Erreicht ein Giebelhaus an seiner Vorderseite die größte zulässige Höhe, so dürfen
an einer Nebenseite Aufbauten über der Trauflinie nur angebracht werden, wenn an
dieser Nebenseite die Fläche der Außenwand durch Tieferlegung eines Teils der Traufe
entsprechend verkleinert wird. Dabei werden Aufbauten und Dachflächen nach den
Grundsätzen des § 25 mit der Maßgabe in Rechnung genommen, daß an die Stelle
des Winkels von 55 Grad ein solcher von 60 Grad tritt. Fig. 17.
Wenn ein Giebelhaus an seiner Vorderseite die größte zulässige Höhe nicht erreicht,
so dürfen an seinen Nebenseiten Aufbauten insoweit angebracht werden, als dadurch
der Lichteinfall gegen den Hofraum oder die Eigentumsgrenze nicht geringer wird, als
bei einem Giebelhaus, das die größte zulässige Höhe erreicht. Fig. 18.
§ 27. —.—.*e — Figur 19
— — Zu § 27
Die nach Art. 37 Abs. 2 Satz für Eck- — — 5 Abs. 1.
gebäude zugelassene, einheitliche, verglichen — 1 · NO
gemessene Höhe wird in der Weise ermittelt, 5§2
daß die Summe der Flächengehalte der an * ’
den einzelnen Straßen stehenden Gebäude- – 20 08 2360
vorderseiten durch die Summe ihrer Längen 18218 = 324
geteilt wird. Fig. 19. * — *r r
756:44 = 17,18.