Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Der Punkt, von dem aus bei Eckgebäuden Sigur 20. Zu 827 Abs. 2. 
die Strecke der schmäleren Straße gemessen wird, 
an der das für die breitere Straße geltende 
Höhenmaß zulässig ist, ist der Schnitt der Bau- 
linien oder Straßengrenzen und bei abgerun- 
deten Ecken der Punkt, in dem der Bogen in 
die Gerade übergeht oder die geringere Straßen- —.. 
breite beginnt. Fig. 20. 
G) Die Vorschriften des Art. 37 Abs. 2 finden "6 6 
auf Eckgebäude beim Zusammentreffen einer 7, 7 % 
beiderseits anbaubaren Straße und eines öffent- * 
lichen Platzes oder einer nur auf einer Seite anbaubaren Straße entsprechende Anwendung. 
Wird für ein solches Eckgebäude eine einheitliche, verglichen gemessene Höhe gewählt, so 
ist für die Gebäudehöhe an dem öffentlichen Platz oder an der nur einseitig anbau- 
  
L 
  
  
  
  
  
baren Straße die einundeinhalbfache Breite — Jigur 21. 
der anstoßenden beiderseits anbaubaren Straße —— A Zus27 Abs.3. 
oder, wenn es für den Bauenden günstiger ist, W1 « 
das Maß von 20 m in Rechnung zu nehmen. 6 ".7 4 —. 
Auf Eckgebäude gegenüber von Straßeneinmün- * A 
dungen finden die Bestimmungen des 824 Abs. 3 — * 
Satz 2 entsprechende Anwendung. Fig. 21, m * 
11 und 12. 162—20 = 320 
11 710:40 175 
8 28. 
(i Für die Berechnung der Zahl der Stockwerke eines Gebäudes ist, soweit nichts 
anderes bestimmt ist, die Vorderseite maßgebend. Als Stockwerke zählen das Erdgeschoß 
und die Obergeschosse einschließlich der Zwischengeschosse. 
7 Als volle Stockwerke gelten dabei auch: 
1. Untergeschosse, wenn die Unterkante des Deckengebälks auf mehr als die halbe 
Gebäudelänge höher als 2 m über dem Boden vor dem Hause liegt,
	        
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