Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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schlossen sind, sollen nur zugelassen werden, wenn sie nicht von öffentlichen Wegen aus 
störend in die Augen fallen. 
(2) Die Abortfenster sind mit Vorrichtungen zu versehen, die den Einblick in die 
Aborte von außen verhindern. 
837. 
() Die Abfallröhren sind in der Regel im Innern der Gebäude und stets so anzu— 
legen, daß Ausbesserungen leicht vorgenommen werden können. Sie müssen vollkommen 
dicht aus dauerhaftem Stoffe, der von den Abfallstoffen nicht angegriffen wird, her- 
gestellt und unabhängig vom Mauerwerk des Gebäudes möglichst senkrecht bis zur 
Grube oder bis zum Behälter geführt werden. 
(2) Die Lichtweite der Abfallröhren muß mindestens 0,2 m betragen. Abzweigungen 
dürfen nicht mehr als 30 Grad von der Senkrechten abweichen. Ausnahmen sind nur 
bei Aborten mit Wasserspülung zulässig. 
G) In der Verlängerung der Abfallröhren sind Dunströhren, die aus Blech oder 
anderen geeigneten Stoffen, jedoch nicht aus Holz herzustellen sind, möglichst senkrecht 
mit genügendem Durchmesser bis über das Dach zu führen. Ausnahmen können bei 
Abfallröhren, die nur für einen Abort dienen, sowie in ländlichen Orten und auf 
Einzelwohnsitzen zugelassen werden. Die Dunströhren dürfen nicht in der Nähe von 
Fenstern ausmünden. 
8 38. 
C Abortgruben sind aus Mauerwerk, Beton, Steinblöcken und dergl. möglichst un- 
abhängig vom Mauerwerk des Gebäudes wasserdicht herzustellen und mit einer dichten 
und sicheren Bedeckung sowie mit einer von außen zugänglichen, dicht verschließbaren 
Reinigungsöffnung zu versehen. 
- Tonnen oder andere freistehende Behälter müssen möglichst dicht abgedeckt und, 
wenn sie sich im Innern des Gebäudes befinden, von Gängen, Treppen und Aufent- 
haltsräumen (Art. 47 Nr. 1 a) durch dichte Wände und Decken getrennt sein. 
R) Von Pump= oder Schöpfbrunnen und hölzernen Wasserleitungen müssen Abort-
	        
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