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schlossen sind, sollen nur zugelassen werden, wenn sie nicht von öffentlichen Wegen aus
störend in die Augen fallen.
(2) Die Abortfenster sind mit Vorrichtungen zu versehen, die den Einblick in die
Aborte von außen verhindern.
837.
() Die Abfallröhren sind in der Regel im Innern der Gebäude und stets so anzu—
legen, daß Ausbesserungen leicht vorgenommen werden können. Sie müssen vollkommen
dicht aus dauerhaftem Stoffe, der von den Abfallstoffen nicht angegriffen wird, her-
gestellt und unabhängig vom Mauerwerk des Gebäudes möglichst senkrecht bis zur
Grube oder bis zum Behälter geführt werden.
(2) Die Lichtweite der Abfallröhren muß mindestens 0,2 m betragen. Abzweigungen
dürfen nicht mehr als 30 Grad von der Senkrechten abweichen. Ausnahmen sind nur
bei Aborten mit Wasserspülung zulässig.
G) In der Verlängerung der Abfallröhren sind Dunströhren, die aus Blech oder
anderen geeigneten Stoffen, jedoch nicht aus Holz herzustellen sind, möglichst senkrecht
mit genügendem Durchmesser bis über das Dach zu führen. Ausnahmen können bei
Abfallröhren, die nur für einen Abort dienen, sowie in ländlichen Orten und auf
Einzelwohnsitzen zugelassen werden. Die Dunströhren dürfen nicht in der Nähe von
Fenstern ausmünden.
8 38.
C Abortgruben sind aus Mauerwerk, Beton, Steinblöcken und dergl. möglichst un-
abhängig vom Mauerwerk des Gebäudes wasserdicht herzustellen und mit einer dichten
und sicheren Bedeckung sowie mit einer von außen zugänglichen, dicht verschließbaren
Reinigungsöffnung zu versehen.
- Tonnen oder andere freistehende Behälter müssen möglichst dicht abgedeckt und,
wenn sie sich im Innern des Gebäudes befinden, von Gängen, Treppen und Aufent-
haltsräumen (Art. 47 Nr. 1 a) durch dichte Wände und Decken getrennt sein.
R) Von Pump= oder Schöpfbrunnen und hölzernen Wasserleitungen müssen Abort-