Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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gruben so weit entfernt sein, daß eine Verunreinigung der Brunnen und der Wasser- 
leitungen ausgeschlossen ist; die Entfernung soll in der Regel mindestens 10 m be- 
tragen. Bei Gebäuden, die im Einzugsgebiet einer öffentlichen Wasserversorgung liegen, 
sind für die Abortgruben besondere Vorkehrungen zum Schutz der Wasserversorgung 
gegen Verunreinigung zu treffen. 
Die Ableitung von Tagwasser in die Abortgruben und ihre Verbindung mit 
Düngerstätten und Jauchebehältern ist verboten. 
4) 
Zu Art. 45 und 55 vergl. mit Art. 96. 
§ 39. 
(1 Der nach Art. 45 Abs. 2 einzuhaltende Abstand der Gebäude von der Eigentums- 
grenze oder von anderen Gebäuden wird vom Hausgrund an gemessen. In den Mindest- 
abstand von 2 m dürfen nur Dachvorsprünge mit einer Ausladung von nicht mehr als 
0,5 m, sowie Tür= und Fenstereinfassungen, kleinere Gesimse und dergl. hereinragen. 
(2) Als Gebäude mit nicht mehr als zwei vollen Stockwerken im Sinne des Art. 45 
Abs. 4 (vergl. auch Art. 47 Nr. 3, Art. 53 Abs. 6 und Art. 70 Abs. 1) gelten auch 
Gebäude, die außer zwei vollen Stockwerken noch Untergeschosse, Dachgeschosse und Auf- 
bauten haben, soweit diese nicht nach den Bestimmungen des § 28 ein weiteres volles 
Stockwerk darstellen. 
Zu Art. 46 und 55. 
8 40. 
(1) Die Größe der mit einem Gebäude überbauten Fläche wird nach dem Hausgrund 
des Gebäudes im Erdgeschoß gemessen. Außerdem kommen als überbaute Fläche in 
Anrechnung: 
a) von Grund aus erstellte oder in gleicher Weise unterstützte Vor= und Ausbauten 
mit Ausnahme niederer, mit ihrer Traufe das. Deckengebälk des Erdgeschosses 
nicht übersteigender Vorbauten für Hauseingänge, soweit sie nicht mehr als 1,5 m 
über den Hausgrund der Außenwand vortreten; 
b) über den Hausgrund des Erdgeschosses vortretende obere Stockwerke oder 
größere Teile von solchen, soweit ihre Ausladung mehr als 0,2 M beträgt;
	        
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