Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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c) Erker, Veranden, Galerien und ähnliche nicht von Grund Jigur 22. 
aus erstellte oder in gleicher Weise unterstützte Vor— Zu § 40 Abs. 1. 
bauten, und zwar mit ihrer ganzen Grundfläche, wenn 
sie schon in geringerer Höhe als 2,9 m über dem Boden 
beginnen, andernfalls nur soweit sie entweder mehr 
als 1,5 m über den Hausgrund des Erdgeschosfses vor- 1 
treten oder an einer Gebäudeseite mehr als den dritten 
Teil der Länge dieser Seite einnehmen; 
d) Gesimse und Dachvorsprünge, soweit sie mehr als 1 m 
über den Hausgrund vortreten. Fig. 22. 
Als unüberbaute Fläche kommen in Anrechnung die Grund- 
flächen, auf denen sich Düngerstätten, Jauchebehälter, Lager- 
plätze für Abfälle, Stützmauern, Einfriedigungen, Treppen, 
  
  
  
—— 
  
  
  
  
Terrassen ohne nutzbare Räume im Innern, kleine Garten- überbaute Fläche: 
bäuser ohne feste Umfassungswände, Laubgänge und dergl. Gebäude 12 = 16 = 192 
befinden. Erker 7—9)# 1-- 3 
q Unüberbaute Flächen, die vermöge ihrer Lage und Ge- Vorban 3 5— „ 
stalt für den Zutritt von Licht und Luft zu dem Gebäude Hoffläche: 
ohne Nutzen sind, sollen bei Bemessung des bei dem Gebäude ½ T 210 = 105 
unüberbaut zu lassenden Hofraumes außer Berechnung alne 20 2½5 
gelassen werden. 136,5. 
Zu Art. 48 und 55. 
§ 41. 
y Der Abstand der Hauptfensterwände eines Gebäudes von der Eigentumsgrenze oder 
von anderen Gebäudeaußenwänden wird vom Hausgrund an senkrecht zu diesem gemessen. 
Verläuft die Außenwand eines Gebäudes nicht in einer senkrechten Ebene oder sind 
Anbauten an ihr errichtet, so ist der Bemessung des Abstandes derjenige Teil der Außen- 
wand des Gebäudes oder der Anbauten zu Grunde zu legen, der den größten Ab- 
stand ergibt. 
Dochvorsprünge dürfen in die für die Hauptfensterwände vorgeschriebenen Abstände 
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