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dann, wenn diese 3 bis 5 m groß sind, bis zu 0,5 m, wenn sie größer sind als 5 m, bis
zu 1 m hereinragen.
(4) Bei den nachstehend bezeichneten Bauteilen wird der vorgeschriebene Abstand nicht
von ihrer äußeren Wand, sondern von der Außenwand des Gebäudes an bemessen, wenn
die Bauteile nicht mehr als den dritten Teil der Länge der Außenwand einnehmen, und
wenn ein Abstand von wenigstens 3 m von der äußersten Ausladung dieser Bauteile an
gesichert ist:
a) bei Erkern, die keine Hauptfenster (Art. 48 Abs. 1) und nicht mehr als 1 m
Ausladung haben;
b) bei Balkonen, offenen Hallen, offenen Veranden, Galerien und dergl., die vor
den Umfassungswänden eines Gebäudes angebracht sind und nicht mehr als 1,5 m
über diese vortreten;
F) bei niederen, mit ihrer Traufe das Deckengebälk des Erdgeschosses nicht über-
steigenden, nicht mehr als 1,5 m über die Gebäudeaußenwand vortretenden Vor-
bauten für Hauseingänge.
Zu Art. 53 und 55.
8 42.
C Die Tiefe der nach Art. 53 Abs. 1 bis 4 freizuhaltenden Hofräume wird vom Haus-
grund an senkrecht zu diesem gemessen.
(2) In den freizuhaltenden Hofraum dürfen Dachvorsprünge, freitragende Schutzdächer
und offene Veranden, Galerien und dergl. in einer Höhe von mindestens 2,9 m über
der Hoffläche mit einer Ausladung bis zu 1,5 m hereinragen; offene Nottreppen dürfen
bis zum Boden herabgehen. Eine Hoftiefe von 3 m muß jedoch stets frei bleiben.
Zu Art. 61 Abs. 2, Art. 90 und 96.
§ 43.
(l Zu den leicht brennbaren Stoffen gehören außer Garben, Stroh und Futter
namentlich Hanf, Flachs, Hopfen, Laub, Streu, Seegras, Sägmehl, Hobelspäne, Holz-
wolle und Federn.
(2 Zu den besonders feuergefährlichen Stoffen gehören namentlich:
a) Abfälle in Baumwollspinnereien und Kunstwollefabriken sowie Putzwolle;