Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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d) Weingeist, Terpentinöl und andere ätherische Ole, Firnis, Lack, Teer, fette Ole, 
Talg, Pech, Harz, Phosphor und Schwefel; 
c) Rohpetroleum und seine Destillationsprodukte wie Petroleum-Ather, Gasolin, 
Benzin, Ligroin, Neolin, Naphta, Petroleumessenz, Putzöl und dergl.; 
4) aus Braunkohlenteer oder Steinkohlenteer bereitete flüssige Kohlenwasserstoffe 
wie Photogen, Solaröl, Benzol usw. und Schieferöle; 
e) Schwefeläther, Schwefelkohlenstoff und ähnliche leicht entzündliche Flüssigkeiten; 
9 Sprengstoffe aller Art, sowie Zelluloid und brennbare Gase. 
Zu Art. 67 und 96. 
8 44. 
) Grundstücke, auf denen Bauten erstellt werden, müssen eine solche Beschaffenheit 
haben oder erhalten, daß die Bauten nicht durch Senkungen, Rutschungen, Unterspülungen 
und dergl. in ihrer Standfestigkeit bedroht werden. 
() Der Untergrund von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen darf nicht in einer die 
menschliche Gesundheit gefährdenden Weise mit schädlichen Stoffen durchsetzt oder ver- 
unreinigt sein. 
Auf einem Gelände, das mit Kehricht, Haushaltungsabfällen oder sonstigen, fäulnis- 
sähige Stoffe enthaltenden Abfällen aufgefüllt wurde, dürfen Gebäude mit Aufenthalts- 
räumen erst nach Ablauf eines zur Unschädlichmachung der Fäulnisstoffe genügenden, 
von der Baupolizeibehörde nach Anhörung eines beamteten Arztes zu bestimmenden Zeit- 
raumes oder nach Entfernung der fäulnisfähigen Auffüllmassen erstellt werden. In beiden 
Fällen sind die Gebäude gegen eindringende Feuchtigkeit und Fäulnisgase sicher zu schützen. 
§ 45. 
) Soll auf einem Grundstück ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen errichtet werden, 
so muß dafür gesorgt sein, daß das erforderliche Trinkwasser und häusliche Gebrauchs- 
wasser in gesundheitlich unbedenklicher Beschaffenheit den örtlichen Verhältnissen ent- 
sprechend zur Verfügung steht. 
2 Buunnen (Brunnenschachte, Brunnenstuben), Zisternen und Wasserleitungen müssen, 
wenn sie zur Versorgung von Gebäuden mit Trink= oder häuslichem Gebrauchswasser 
besimmt sind (Abs. 1), so hergestellt werden, daß eine Verunreinigung des Wassers durch 
dos Eindringen gesundheitsschädlicher Stoffe verhindert wird.
	        
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