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mindestens 0,14 m erhalten. Für kleinere Giebel, Querhäuser und andere Aufbauten,
sowie Kniestöcke, die nicht als volles Stockwerk zählen, genügt eine Stärke von 0,12 m.
8 48.
(1) Bei schlechtem oder stark belastetem Baugrund, bei Bauausführungen in Eisenbeton,
bei größeren Eisenkonstruktionen, bei stark belasteten Bauteilen und bei Dächern oder
Decken von großer Spannweite oder eigenartiger Bauart ist die Anordnung und Stärke
der einzelnen Bauteile der Beanspruchung des Baugrundes oder der Baustoffe im ein-
zelnen Fall anzupassen und für die Tragfähigkeit des Baugrundes sowie für die Stand-
fähigkeit der Bauausführung ein statischer Nachweis beizubringen.
(2) Diesem Nachweis sind die amtlich bekannt gemachten Berechnungsgrundlagen für
die statische Untersuchung von Hochbauten, die Bestimmungen für die Ausführung von
Konstruktionen aus Eisenbeton bei Hochbauten und die weiteren, für besondere Baustoffe
und eigenartige Bauausführungen vom Ministerium des Innern bekannt gegebenen Be-
stimmungen zu Grunde zu legen; für freistehende Kamine, hohe Türme und andere dem
Winde besonders ausgesetzte Bauten ist der Winddruck zu berücksichtigen.
g 49.
(1) Jede Wohnung muß einen durch Tageslicht hinreichend beleuchteten Zugang haben,
der nicht durch fremde Aufenthaltsräume führen darf.
(2) Wohn- und Schlafräume müssen mindestens verblendete oder mit Holz verkleidete
dicht schließende Wände und Decken haben und von innen verschließbar sein; ihr Zugang
darf nicht durch Räume führen, in denen größere Mengen leicht brennbarer oder be—
sonders feuergefährlicher Stoffe aufbewahrt oder verarbeitet werden, oder die nach ihrer
Beschaffenheit und Lage keine genügende Sicherheit für die Offenhaltung des Zuganges,
namentlich auch bei einem Brandfall bieten.
(3) Wohn= oder Schlafräume dürfen nicht unmittelbar über einer Abortgrube, Kläran-
lage, Düngerstätte oder Jauchegrube liegen.
() Alle Aufenthaltsräume, insbesondere auch die im Untergeschoß und Dachstock ge-
legenen, müssen trockene, gegen Witterungseinflüsse hinreichend schützende Wände, Decken
und dichte Fußböden erhalten, soweit es ihre bestimmungsgemäße Benützung erfordert.
Wohnräume in Neubauten dürfen erst bezogen werden, wenn durch den Ortsvorsteher