Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

105 
mindestens 0,14 m erhalten. Für kleinere Giebel, Querhäuser und andere Aufbauten, 
sowie Kniestöcke, die nicht als volles Stockwerk zählen, genügt eine Stärke von 0,12 m. 
8 48. 
(1) Bei schlechtem oder stark belastetem Baugrund, bei Bauausführungen in Eisenbeton, 
bei größeren Eisenkonstruktionen, bei stark belasteten Bauteilen und bei Dächern oder 
Decken von großer Spannweite oder eigenartiger Bauart ist die Anordnung und Stärke 
der einzelnen Bauteile der Beanspruchung des Baugrundes oder der Baustoffe im ein- 
zelnen Fall anzupassen und für die Tragfähigkeit des Baugrundes sowie für die Stand- 
fähigkeit der Bauausführung ein statischer Nachweis beizubringen. 
(2) Diesem Nachweis sind die amtlich bekannt gemachten Berechnungsgrundlagen für 
die statische Untersuchung von Hochbauten, die Bestimmungen für die Ausführung von 
Konstruktionen aus Eisenbeton bei Hochbauten und die weiteren, für besondere Baustoffe 
und eigenartige Bauausführungen vom Ministerium des Innern bekannt gegebenen Be- 
stimmungen zu Grunde zu legen; für freistehende Kamine, hohe Türme und andere dem 
Winde besonders ausgesetzte Bauten ist der Winddruck zu berücksichtigen. 
g 49. 
(1) Jede Wohnung muß einen durch Tageslicht hinreichend beleuchteten Zugang haben, 
der nicht durch fremde Aufenthaltsräume führen darf. 
(2) Wohn- und Schlafräume müssen mindestens verblendete oder mit Holz verkleidete 
dicht schließende Wände und Decken haben und von innen verschließbar sein; ihr Zugang 
darf nicht durch Räume führen, in denen größere Mengen leicht brennbarer oder be— 
sonders feuergefährlicher Stoffe aufbewahrt oder verarbeitet werden, oder die nach ihrer 
Beschaffenheit und Lage keine genügende Sicherheit für die Offenhaltung des Zuganges, 
namentlich auch bei einem Brandfall bieten. 
(3) Wohn= oder Schlafräume dürfen nicht unmittelbar über einer Abortgrube, Kläran- 
lage, Düngerstätte oder Jauchegrube liegen. 
() Alle Aufenthaltsräume, insbesondere auch die im Untergeschoß und Dachstock ge- 
legenen, müssen trockene, gegen Witterungseinflüsse hinreichend schützende Wände, Decken 
und dichte Fußböden erhalten, soweit es ihre bestimmungsgemäße Benützung erfordert. 
Wohnräume in Neubauten dürfen erst bezogen werden, wenn durch den Ortsvorsteher
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.