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einzelnen Falles, namentlich der Ausdehnung, der Höhe und der Art der Benützung der
Gebäude verlangen, daß diese Außenwände, soweit sie in gerader Linie weniger als 2,3 m
voneinander entfernt sind, nach den Vorschriften des § 65 entweder aus unbrennbaren
Baustoffen hergestellt oder gegen Feuerübertragung geschützt werden. Fig. 23, b.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen (Abs. 1 und 2) finden gleichmäßige Anwendung
auf die der Eigentumsgrenze zugekehrten Außenwände eines Gebäudes. Fig. 23,c.
2 Die Außenwand eines Gebäudes, die einer nicht überbaubaren Fläche (Straße,
Platz, Gewässer und dergl.) zugekehrt ist, unterliegt insoweit den Vorschriften über
Brandmauern als ihr ein anderes Gebäude in einem Abstand von weniger als 2,3 m
gegenübersteht oder gegenüber gestellt werden kann. Fig. 23, d.
958.
(1 Brandmauern müssen von Grund aus mindestens bis unter die feuersichere Dach-
deckung aufgeführt und in solcher Stärke und Bauart hergestellt werden, daß sie die
Fortpflanzung des Feuers verhindern und durch die Einwirkung von Feuer und Wasser
in ihrer Tragfähigkeit und Standfestigkeit nicht gefährdet werden.
ZO Die Brandmauern sind aus gut gebrannten Backsteinen in regelmäßigem Verbande
mit gutem Mörtel herzustellen. Natürliche Steine, Stampfbeton, Zementsteine und
Kalksandsteine dürfen unter der Voraussetzung verwendet werden, daß ihre Festigkeit,
Wetter= und Feuerbeständigkeit den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.
G) Wände aus Eisenbeton können nur dann als Brandmauern zugelassen werden,
wenn sie durch Wandpfeiler genügend versteift sind und mit den Eisenbetonunterzügen
der Decke in eine derartige Verbindung gebracht werden, daß für den Brandfall eine
genügende Standfestigkeit gewährleistet ist.
(ih Die Zulassung weiterer Baustoffe erfolgt durch Bekanntmachung des Ministeriums
des Innern im Amtsblatt.
§ 59.
(1) Die Stärke von Brandmauern aus gut gebrannten Backsteinen muß, wenn die
Mauern in Abständen von nicht mehr als S8m wenigstens 0,25 m starke und 2m tiefe,
von Grund aus erstellte Seitenstützen erhalten und die Stockwerkshöhe der Gebäude das
Maß von 4 m im Licht nicht überschreitet, folgenden Vorschriften entsprechen: