Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

113 
(0) Besteht hinsichtlich der Druckfestigkeit der Baustoffe ein Zweifel, so ist ihre Zulassung 
von Beibringung eines Nachweises hierüber durch eine zuverlässige Druckprobe abhängig 
zu machen. 
8 60. 
9) Schließt sich an eine Brandmauer ein Dachvorsprung aus brennbaren Baustoffen 
an, so muß die Brandmauer in ihrer ganzen Stärke so weit ausgekragt werden, daß 
der Dachvorsprung vollständig gedeckt ist. 
(D Dachvorsprünge, Dachgesimse, Ortgänge und dergl., sowie Verzierungen und Dach- 
rinnen dürfen an Brandmauern nur aus unbrennbarem Baustoff angebracht werden. 
Eine bloße Verkleidung mit Metallblech oder sonstigen feuersicheren Stoffen ist nicht 
zulässig. 
" 61. 
Wenn die Brandmauer eines Gebäudes ein anderes Gebäude hinreichend decken soll, 
muß sie so groß und derart angelegt sein, daß keinem Teil des zu deckenden Gebäudes in 
einem Abstand von weniger als 2,3 m eine andere Außenwand als die Brandmauer gegen- 
übersteht und insbesondere bei verschiedener Höhe der Gebäude die Brandmauer sich auf 
die ganze Höhe des höheren Gebäudes erstreckt. 
8 62. 
(1) Hölzerne Bauteile (Balken, Schwellen, Pfetten, Dachlatten und dergl.) dürfen 
nur mit ihren Enden und nur soweit in Brandmauern eingreifen, daß noch eine Mauer- 
stärke von mindestens 0,25 m erhalten bleibt. Bei gemeinsamen weniger als 0,51 m 
starken Brandmauern zwischen zwei Gebäuden, die unmittelbar aneinander gebaut sind, 
dürfen nicht von beiden Seiten her in annähernd gleicher Höhe Gebälke in die Brand- 
mauer eingreifen. 
(2) Kamine, Luftkanäle, Nischen und dergl. dürfen in Brandmauern nur soweit ein- 
greifen, daß noch eine Mauerstärke von wenigstens 0,25 m und bei Wohngebäuden mit 
nicht mehr als zwei vollen Stockwerken eine solche von wenigstens 0,12 m verbleibt. Die 
Aussparungen dürfen nur in geringer Längenausdehnung und nur soweit angeordnet 
werden, daß der feste Zusammenhang der Mauern in keiner Weise gefährdet wird. 
Nischen sollen die Länge von 2,3 m nicht überschreiten und dürfen in jedem Stockwert 
auf eine Mauerstrecke von 8 m nur einmal angebracht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.