G)
(4)
(1)
115
ordnen, sobald ein Gebäude der Offnung auf weniger als 2,3 m ohne eine hinreichend
deckende Brandmauer gegenüber gestellt wird.
Offnungen in Brandmauern, die Innenräume zweier Gebäude voneinander trennen,
müssen rauch= und feuersichere Verschlüsse nach § 56 Abs. 4 erhalten.
Offnungen in Brandmauern für Wellen oder Riemen und Seile von Kraftüber-
tragungen müssen in sicherer Weise, sei es durch Einsetzen besonderer Büchsen oder durch
Anbringung feuersicherer Schutzkästen, verschlossen werden.
g 65.
Als Schutz gegen Feuerübertragung, der dem einer Brandmauer annähernd gleich-
kommt, dürfen in den Fällen des Art. 69 Abs. 2 ausgemauerte Holzfachwerkswände
zugelassen werden, die auf ihrer Außenseite haltbar verblendet oder mit Schiefer, Ziegeln
oder einem andern unbrennbaren und wetterbeständigen Baustoff verkleidet sind, und die
entweder keinen brennbaren Dachvorsprung haben, oder bei denen der Dachvorsprung in
gleicher Weise wie die Wände geschützt ist. Bei größeren Gebäuden, oder bei solchen,
die wegen ihrer Benützungsweise einen besseren Schutz erfordern, müssen Wände und
Dachvorsprung in der erforderlichen Länge wenigstens aus unbrennbaren Baustoffen her-
gestellt werden; dabei dürfen Eisenteile nicht sichtbar sein, sondern müssen in haltbarer
und in einer gegen Feuer schützenden Weise verblendet oder verkleidet werden.
9 66.
An Stelle vorschriftsmäßiger Brandmauern können bei kleineren Gebäuden mit einer
Grundfläche bis zu 50 qm und einer Firsthöhe bis zu 5 m schwächere Wände aus un-
brennbaren Baustoffen z. B. aus Eisenbeton, aus ausgemauertem Eisenfachwerk oder aus
Wellblech, oder auch 0,12 m starke Backsteinwände mit oder ohne Eisenanlagen zugelassen
werden, wenn dadurch eine nach den Verhältnissen des einzelnen Falls genügend feuer-
sichere Abscheidung bewirkt wird.
Zu Art. 70 und 96.
§ 67.
Gebäude, auf welche die Ausnahmebestimmungen des Art. 70 Abs. 1 und 2 ange-
wendet werden sollen, dürfen an keiner Seite mehr als zwei nach § 28 zu zählende volle
Stockwerke haben.