Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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(2 Als Ersatz der nach Art. 69 Abs. 1 und 3 erforderlichen Brandmauern können beim 
Zutreffen der Voraussetzungen des Art. 70 Abs. 1 und 2 von der Baupolizeibehörde neben 
ausgemauerten, beiderseits verblendeten Fachwerkswänden auch innen vergipste und außen 
mit Schiefer oder Ziegeln oder einem andern unbrennbaren und wetterbeständigen Bau- 
stoff verkleidete, ausgemauerte Holzfachwerkswände, Eisenbeton= und Eisenfachwerkswände, 
0,12 m starke Backsteinwände mit oder ohne Eiseneinlagen, sowie andere Wände aus 
unbrennbaren Baustoffen mit einer den Verhältnissen des einzelnen Falls entsprechenden 
Bauart und Stärke zugelassen werden. Brennbare Dachvorsprünge müssen bei allen diesen 
Wänden nach den Vorschriften des § 71 gegen Feuer geschützt werden. 
GS) Offnungen dürfen in den in Abs. 2 genannten Wänden nur zugelassen werden, 
wenn sie im einzelnen Fall entschiedenes Bedürfnis sind, unmittelbar ins Freie führen 
und Verschlüsse erhalten, die den Vorschriften des § 64 Abs. 1 oder des § 56 Abs. 4 
entsprechen. 
4) Gebäude, auf welche die Ausnahmebestimmungen des Art. 70 Abs. 1 und 2 ange- 
wendet worden sind, dürfen nicht in einer Weise geändert werden, daß sie den Voraus- 
setzungen für die Zulassung der Ausnahme nicht mehr entsprechen und es ist diese Be- 
schränkung auf Verlangen der Baupolizeibehörde im Baulastenbuch zu vermerken. 
Zu Art. 71 und 96. 
8 68. 
Als Schutz von Holzfachwerkswänden ist in den Fällen des Art. 71 eine haltbare 
Verblendung oder eine Verkleidung mit Schiefer, Ziegeln oder einem andern unbrenn- 
baren und wetterbeständigen Baustoff anzubringen, oder das Mauerwerk sorgfältig aus- 
zufugen und das Holz mit einem gegen leichte Feuerübertragung schützenden Anstrich zu 
versehen oder mit einem in gleicher Weise schützenden Stoffe zu durchtränken. (§ 69 Abs. 3.) 
Zu Art. 73, 80 und 96. 
§ 69. 
tG) Zu Brettervertäferungen dürfen nur schmale, nicht über 25 em breite Bretter ver- 
wendet werden. Sie müssen sich an den Fugen mindestens 3 cm breit überdecken oder 
mit Fugendeckleisten versehen werden. 
(2) Bei Schindelschirmen sollen die Schindeln nicht länger als 30 cm und nicht breiter 
als 8 cm sein. Sie müssen sich mindestens dreifach überdecken.
	        
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