Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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XI. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 4. Januar 1911. 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend die ÄAnderung der 
ürttembergischen Postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 30. Dezember 1910. S. 1. — Verfügung des Mini- 
steriums des Innern, betreffend die Bekämpfung des Heu- und Sauerwurms. Vom 29. Dezember 1910. S. 3. 
— Bekanntmachung des ürsterums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend die Titulatur- und die Rang- 
verhältnisse der Bezirksschulaufseher. Vom 29. Dezember 1910. S. 4. 
  
  
  
  
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend die Anderung der Württembergischen Postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 30. Dezember 1910. 
Die Postordnung vom 21. Mai 1900 (Reg. Bl. S. 369) wird wie folgt geändert 
und ergänzt: 
1. Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist unter V 
(Anderung vom 5. Oktober 1909, Reg. Bl. S. 307) im ersten und letzten 
Satze hinter „Knallkorke“ ein zuschalten: „und Knallkapseln“. 
2. Im §9 „Drucksachen“ ist der Abs. VII (Anderung vom 19. September 1907, 
Reg. Bl. S. 384) wie folgt zu ändern: 
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig. 
3. Im § 13 „Pakete“ (Anderung vom 16. Juni 1910, Reg. Bl. S. 275) ist 
der Abs. II wie folgt zu ändern: 
Zu einer Postpaketadresse dürfen höchstens drei Pakete gehören; 
jedes Nachnahmepaket muß von einer besonderen Nachnahmepaket- 
adresse (§ 24) begleitet sein.
	        
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