Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

127 
8 94. 
0 Die Eintragung von Baulasten im Sinne des Art. 99 Abs. 3 erfolgt nur auf Grund 
schriftlicher Anordnung der Baupolizeibehörde oder der nach Art. 106 zuständigen Behörde. 
Die Anordnung hat den vollständigen Wortlaut des Eintrags zu enthalten und geeigneten 
Falles auf einen der Anordnung beizufügenden Plan zu verweisen. 
Diie Eintragung hat sich zu erstrecken auf die vollständige Angabe des Inhalts der 
Verpflichtung unter genauer Bezeichnung sowohl des von der Last betroffenen Grundstücks 
als, wenn die Last zu Gunsten eines bestimmten Grundstücks oder einer Mehrheit 
bestimmter Grundstücke übernommen worden ist, auch dieser Grundstücke, sowie auf die 
Angabe der Aktenstelle, wo sich die Anordnung befindet, auf welcher der Eintrag beruht, 
oder auf die Angabe des Nachweises über die Art der Entstehung der Verpflichtung 
(Anerkenntnis, Genehmigungsurkunde, Urteil, Vergleich usw). 
G) Aus dem Eintrag muß ferner ersichtlich sein, ob und wie die Vorschriften des Art. 99 
Abs. 3 Satz 2 und Abst. 4 eingehalten sind. 
§ 95. 
Fih Andere als die in § 94 bezeichneten, über die Zeit der Bauausführung hinaus wirk- 
same Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Art sind im Baulastenbuch zu vermerken, wenn 
dies im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint oder von einem Beteiligten beantragt 
wird (vergl. auch Art. 22 Abst. 4). 
(D Eine Vermerkung soll von der Baupolizeibehörde stets veranlaßt werden, wenn die 
Genehmigung eines nicht schon nach seiner Zweckbestimmung und äußeren Erscheinung 
nur für eine vorübergehende kurze Zeit bestimmten Baues bloß in widerruflicher Weise 
oder mit zeitlicher Beschränkung erteilt worden ist. 
G Auch die vor dem 1. Juli 1911 übernommenen Baulasten (Baureverse) sind, soweit 
sie schriftlich festgelegt und von den Beteiligten anerkannt oder durch Urteil festgestellt 
sind, im Baulastenbuch zu vermerken, wenn es von einem Beteiligten beantragt oder von 
der Baupolizeibehörde oder der Aufsichtsbehörde im öffentlichen Interesse für erforderlich 
erachtet wird. 
* Die Vermerkung einer baupolizeilichen Verpflichtung (Abs. 1 bis 3) im Baulastenbuch 
geschieht durch genaue Bezeichnung des Inhalts der Verpflichtung und durch Hinweis auf 
das Aktenstück, aus welchem ihre übernahme oder die Art ihrer sonstigen Entstehung 
hervorgeht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.