Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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4. Im § 24 „Postnachnahmesendungen“ ist am Schlusse des Abs. I hin- 
8. 
zuzufügen: 
Bei Versendung von Paketen oder Karten unter Nachnahme sind 
Nachnahmepaketadressen und Nachnahmekarten mit anhängender, vom Ab- 
sender auszufüllender Postanweisung oder Zahlkarte zu benutzen. For- 
mulare zu Nachnahmepaketadressen und Nachnahmekarten mit anhängender 
Postanweisung können durch die Postanstalten zum Preise von 1 Pf. für 
je 2 Stück bezogen werden. Die entsprechenden Formulare mit an- 
hängender Zahlkarte sind nur für Inhaber eines Postscheckkontos bestimmt 
und werden an diese ausschließlich von dem Postscheckamt zum Preise 
von 5 Pf. für je 10 Stück abgegeben. Auch von der Privatindustrie 
hergestellte Formulare sind zulässig, wenn sie in der Größe, Farbe und 
Stärke des Papiers sowie im Vordrucke mit den durch die Post ausge- 
gebenen Formularen übereinstimmen. · 
.Im§24Abs.11iststattdesletztenSatzeszusetzem 
Bei Nachnahmepaketen müssen vorstehende Vermerke auf dem Paket 
angebracht sein. Auf den Nachnahmepaketadressen und Nachnahmekarten 
ist die Angabe des Namens und Wohnorts des Absenders nicht erforderlich. 
Im § 24 Abs. WVI (Anderung vom 16. Juni 1910, Reg. Bl. S. 275) ist 
in Zeile 9 hinter dem Worte „Falle“ ein Komma zu setzen und 
dahinter einzufügen: 
soweit nicht ohnehin Nachnahmeformulare mit anhängender Zahlkarte 
zu verwenden sind (1), 
. Im 8§ 33 Abs. VII sind am Schluß die Worte „sogleich in sein An- 
nahmebuch einzutragen.“ wie folgt zu ändern: 
in eine Bestellkarte einzutragen. 
Im § 40 Abs. IV Zeile 3 ist statt (§ 55) zu setzen: (§ 60). 
Die Anderungen treten mit dem 1. Januar 1911 in Kraft. 
Stuttgart, den 30. Dezember 1910. Weizsäcker. 
 
	        
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