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§ 101.
( Die Lagepläne sollen, soweit es zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist,
namentlich enthalten:
das geplante Bauwesen mit seinen Abmessungen und die in seiner unmittelbaren
Umgebung vorhandenen Bauten, je mit der Angabe der Ausladung und der
Bauart der Dachvorsprünge, nötigenfalls mit Angabe der Art der Herstellung der
Umfassungswände der Gebäude und ihrer Dachdeckung, die für den Bau maß-
gebenden Baulinien, ferner Breite, Höhenlage und Namen der Straße, die
Eigentumsgrenzen, etwaige Baugrenzen, die Nummern der Gebäude und Grund-
stücke, sowie die Namen ihrer Eigentümer. Außerdem soll der Abstand der Dach-
vorsprünge des Neubaus oder des zu ändernden Gebäudes von den Eigentums-
grenzen und von den Dachvorsprüngen der benachbarten Gebäude, und bei Ge-
bäuden in der Nähe von öffentlichen Wegen, Eisenbahnen, Waldungen, öffent-
lichen Gewässern, Friedhöfen und Wasenplätzen, ihre Entfernung von diesen An-
lagen in Zahlen angegeben sein. Auch ist der Lageplan mit der Nordlinie zu
versehen.
(2) Zur Anfertigung von Lageplänen sind befugt:
a) Techniker, die die Diplomprüfung im Hochbaufach, im Bauingenieurfach oder
als Maschinen-, Verwaltungs- oder Elektroingenieure erstanden und zugleich die
in § 12 der K. Verordnung, betreffend die Staatsprüfung im Baufach, vom
12. August 1909 (Reg. Bl. S. 233), enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, oder
die eine der früheren Prüfungen erstanden haben, an deren Stelle die Diplom—
prüfung getreten ist;
b) Techniker, die die Prüfung im Wasserbaufach auf Grund der K. Verordnung
vom 29. November 1902 (Reg. Bl. S. 573) oder vom 28. November 1856 (Reg. Bl.
S. 333) erstanden haben;
c) öffentliche Feldmesser (85 1 der K. Verordnung vom 21. Oktober 1895, Reg. Bl.
S. 301);
d) andere, vom Ministerium des Innern hiezu besonders ermächtigte Personen.
(8) Statt besonderer Lagepläne können mit den Baugesuchen auch amtliche Karten ein-
gereicht werden, wenn sie in einem solchen Maßstab gefertigt sind, daß die im einzelnen