Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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übung der Oberaufsicht über die Handhabung der Baupolizei in seinem Bezirke weitere 
als die in Abs. 1 erwähnten Besichtigungen anordnen. 
G) Der Oberamtsbaumeister hat im Benehmen mit den örtlichen Baupolizeibehörden, 
den Ortsbautechnikern und Baukontrolleuren auf die Beseitigung vorgefundener Mängel 
hinzuwirken. Von seinen Wahrnehmungen hat er dem Oberamt von Zeit zu Zeit, in 
dringenden Fällen alsbald, Bericht zu erstatten. 
112. 
0 Die Bauherren oder ihre Baumeister und Bauhandwerker müssen von den einzelnen 
Abschnitten der Bauausführung dem Ortsbautechniker, Baukontrolleur oder dem für be— 
stimmte Bauten besonders aufgestellten Sachverständigen so zeitig Anzeige erstatten, daß 
die in § 110 Abs. 1 allgemein vorgeschriebenen und die in Abs. 2 daselbst besonders an- 
geordneten Besichtigungen zu den hiefür bestimmten Zeiten vorgenommen werden können. 
(2) Den mit der überwachung der Bauausführungen betrauten Personen sind bei den 
von ihnen vorzunehmenden Besichtigungen, die regelmäßig in die ortsübliche Arbeitszeit 
fallen müssen, auf Verlangen sämtliche Bauzeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen, 
nach denen der Bau ausgeführt wird, vorzulegen, und die Bauten so weit zugänglich zu 
machen, daß die Einhaltung sämtlicher für das Bauwesen in Betracht kommenden Vor- 
schriften geprüft werden kann. 
6) Werden bei den Besichtigungen Verstöße gegen baupolizeiliche Vorschriften oder 
gegen die anerkannten Regeln der Baukunst vorgefunden, so haben die mit der Aussicht 
betrauten Personen im Benehmen mit den Bauherren oder ihren Baumeistern und 
Bauhandwerkern darauf hinzuwirken, daß die vorgefundenen Mängel alsbald beseitigt 
werden. Wenn dies nicht zu erreichen ist, so ist der Ortspolizeibehörde oder der für 
das Bauwesen zuständigen Baupolizeibehörde ungesäumt Anzeige zu erstatten. 
113. 
(1) Die vom Ministerium des Innern bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten, sowie die 
Oberamtsbaumeister, Ortsbautechniker und Baukontrolleure haben, wenn sie bei der Be- 
sichtigung von Bauausführungen eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Eigentum 
wahrnehmen, das sofortige Einschreiten des Ortsvorstehers herbeizuführen, soweit der 
Mangel nicht unmittelbar im Benehmen mit dem Bauleiter beseitigt werden kann. Bei
	        
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