Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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hergestellt und das unter ihnen gelegene Gebälk wenigstens so weit abgedeckt ist, daß 
ein Abstürzen von Personen durch mehr als ein Stockwerk ausgeschlossen ist. 
(5) Bei Räumen von mehr als 200 qm Grundfläche kann von einer vollständigen 
Abdeckung des Gebälks abgesehen werden, wenn längs der Wände mindestens 2,5 m 
breite Streifen nach den Vorschriften des Abs. 1 abgedeckt, an ihrer freien Seite mit 
Schutzgeländer und wenigstens 25 cm hohem Sockel versehen und wenn die Vor- 
schriften des Abs. 4 eingehalten werden. 
(6) Alle Offnungen in Balkenlagen und Gewölbedecken, insbesondere solche für 
Treppen, Lichtschächte und Aufzüge sind mit einem festen Schutzgeländer und wenigstens 
25 cm hohem Sockel einzufriedigen oder mit Dielen sicher zu bedecken. Türöffnungen 
oder andere tiefer als Brüstungshöhe angeordnete Offnungen, die zu nicht abgedeckten 
Räumen oder ins Freie führen, sind mit Brettern dicht zu verschließen oder sonst in 
geeigneter Weise fest und sicher abzusperren. 
(7) Für die vorläufige Abdeckung der Gebälke hat bei Massivbauten der Unternehmer 
der Maurerarbeit, bei Fachwerksbauten der Unternehmer der Zimmerarbeit zu sorgen, 
soweit hierüber zwischen dem Bauherrn und den beteiligten Unternehmern nicht eine 
anderweite, der Baupolizeibehörde anzuzeigende Vereinbarung getroffen ist. Jeder Unter- 
nehmer hat mangelhaft gewordene oder fehlende Abdeckungen insoweit ordnungsmäßig 
wieder herzustellen oder neu anzubringen, als dies für die Vornahme der von ihm aus- 
zuführenden Arbeiten erforderlich ist. 
80. 
(1) Alle Arbeitsstellen, sowie die Eingänge, Durchgänge und Durchfahrten in der 
Ausführung begriffener Bauten müssen, wenn über ihnen gearbeitet wird, gegen herab- 
fallende Gegenstände durch dichte, widerstandsfähige Abdeckungen geschützt werden. 
(2) Ebenso sind bei allen Arbeiten, bei denen eine erhebliche Gefahr des Absturzes 
von Personen oder des Herunterfallens von Baustoffen und Werkzeugen besteht, be- 
sondere Schutzgerüste anzuordnen, die, wenn sie nicht zugleich von Personen begangen 
werden müssen, so herzustellen sind, daß sie nicht ohne weiteres betreten werden können.
	        
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