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11.
(#) Bögen, Gewölbe und Massivdecken dürfen nur über dauerhaften und zweckent-
sprechenden Rüstungen hergestellt werden. Wenn mehrere Gewölbe oder Massidvdecken
über einander herzustellen sind, soll dies in der Reihenfolge von unten nach oben geschehen.
Die Entfernung der Rüstungen darf nur unter sachverständiger Leitung und erst
dann erfolgen, wenn die Bögen, Gewölbe und Decken sich mit Sicherheit selbst zu tragen
vermögen. Dabei darf, wenn mehrere Gewölbe oder Decken über einander erstellt werden,
die Rüstung in den unteren Stockwerken erst entfernt werden, wenn das Gewölbe oder
die Decke des unmittelbar darüber gelegenen Stockwerks sich selbst zu tragen vermag.
Bei der Herstellung von Bauteilen aus Eisenbeton sind außerdem die hiefür auf-
gestellten besonderen Bestimmungen (vergl. Amtsblatt des Ministeriums des Innern 1909
S. 121) einzuhalten.
§ 12.
(1) Sind Lasten von mehr als 500 kg Gewicht zu heben, so müssen hiezu geeignete
Hebezeuge wie Aufzugmaschinen, Kranen, Differential-Flaschenzüge und dergl. unter
Benützung von sicheren Etagen-, Maschinen= oder Bockgerüsten verwendet werden. Die
Verwendung von Maurergerüsten und gewöhnlichen Seilrollenaufzügen oder an einzelnen
Gerüstständern befestigten Schwenkkranen ist zur Hebung solcher Lasten nicht gestattet.
(2) Alle zu den genannten Zwecken benützten Hebezeuge müssen mit dem Namen der
Fabrik, der Jahreszahl der Anfertigung, der Angabe der höchsten zulässigen Belastung
und mit einer wirksamen Bremsvorrichtung versehen sein. Zu ihrer Bedienung sollen
nur erfahrene Arbeiter verwendet werden.
18) Die Maschinenwagen und Arbeitsbühnen der Kranen und Maschinen müssen
mindestens 1 m hohe, wenigstens aus Fußbrett, Mittelbrett und Handstab bestehende
Schutzgeländer und starke Ketten zum Festlegen bei Sturm erhalten.
* Besondere Sorgfalt ist auf das Befestigen der Lasten an dem Seil oder der Kette
der Aufzugvorrichtung, namentlich bei großen Steinen, langen Hölzern oder schweren
Eisenteilen zu verwenden, um ein Loslösen und Herabstürzen der Lasten zu verhindern.
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