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(5 Während des Aufziehens von Lasten muß jede Beschäftigung und jeder Verkehr
unter den aufzuziehenden Lasten unterhbleiben; wenn unterhalb einer Arbeitsstätte eine
Aufzugporrichtung verwendet wird, ist für die daran beschäftigten Arbeiter ein Schutz-
dech zu erstellen,
(5) Die beim Aufziehen von Lasten beschäftigten Arbeiter müssen sich so aufstellen,
daß. sie bei einem Bruch der Aufzugvorrichtungen oder bei sonstigen Zufälligkeiten nicht
zu Schaden kommen. Auch ist die Benützung aller zum Aufziehen von Lasten bestimmten
Vorrichtungen zur Beförderung von Personen verboten. An der Aufzugvorrichtung
oder in. ihrer unmittelbaren Umgebung sind hierauf bezügliche Verbotstafeln anzubringen.
8 13.
(10 Beim Bau von freistehenden Kaminen, die ohne Außengerüste aufgeführt werden,
sind innen Steigeisen und unter den Arbeitsgerüsten noch besondere Schutzgerüste
anzubringen, die in gleicher Weise wie die Arbeitsgerüste höher zu führen sind.
(2) Die Herstellung von Brunnen- und anderen Schächten darf nur unter ständiger,
fachmännischer Leitung und nur unter Anwendung aller im einzelnen Fall erforderlichen
Vorsichtsmaßregeln erfolgen. Namentlich muß im Schacht in Manneshöhe eine Schutz-
vorrichtung angebracht werden, unter welche die Arbeiter, insbesondere beim Aufziehen
und Niederlassen von Gegenständen treten können. Auch sind am Schachtrande Schutz-
vorrichtungen gegen das Hinabfallen von Aushub= und Baustoffen anzubringen. Die
Einschalung des Schachtes darf jeweils nur soweit entfernt werden, als sich die Schacht-
wände mit Sicherheit selbst halten können. Besteht eine solche Sicherheit nicht, so
darf die Schalung überhaupt nicht entfernt werden.
8 14.
(1) Das Mauern über die Hand ist nur da gestattet, wo die Herstellung entsprechender
Arbeitsgerüste der besonderen örtlichen Verhältnisse wegen unmöglich ist. Ohne diese
Voraussetzung findet eine Ausnahme von der Vorschrift nur bei freistehenden Kaminen statt.
Wenn über die Hand gemauert wird, ist entweder in Höhe der nächsten, unter
der Abeitsstätte gelegenen Balkenlage ein mindestens 1 m breites und mit
einer Brüstung versehenes Schutzgerüst oder eine andere gegen Absturz sichernde Vor-