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richtung anzubringen. Wo dies nicht möglich ist, hat das Aufmauern der Schichten
so zu erfolgen, daß von einem neu verlegten Arbeitsboden aus erst dann weitergemauei#t
wird, wenn von dem darunter gelegenen Boden aus die Mauer mindestens um die
Höhe von sechs Backsteinschichten über den neuen Arbeitsboden hinaufgeführt ist.
§ 15.
Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen darf nur unter saterständiger
Leitung und unter Beobachtung der größten Vorsicht, sowie nur stockweise erfolgen.
Ganze Wände, Kamine oder sonstige größere Gebäudeteile dürfen nur ausnahms-
weise und nur dann umgeworfen werden, wenn weder Gebälke und Decken des krn.
brechenden Gebäudes, noch Nachbargrundstücke gefährdet werden.
Arbeiter dürfen nicht so beschäftigt werden, daß sie ungeschützt über einander oder-auf den
abzubrechenden Mauern und Wänden stehen. Auch müssen Balkenlagen, deren Zmischen-
räume nicht mehr dicht und sicher geschlossen sind, so lange abgedeckt werden, als über
ihnen gearbeitet wird.
Wenn zum Herablassen von Baustoffen schiefe Ebenen (Rutschen) verwendet
werden, so sind sie so herzustellen und zu bedienen, daß die herabgleitenden Gegen-
stände weder seitlich ausweichen, noch sich überschlagen, noch unten ausspringen können.
Bauten, die durch den Abbruch von Gebäuden in ihrer Standfestigkeit gefährdet
werden, find rechtzeitig durch Absprießungen, Untermauerungen oder Stützmauern zu flchern.
8 16.
Die Anwendung offener Koks- oder Kohlenfeuer zum Austrocknen oder Erwärmen
der Innenräume von Bauten ist verboten.
817.
Auf Gefäßen, in denen Benzin, Scheidewasser, Lauge, Ammoniak, Schwefelsäure,
Salzsäure, Salpetersäure, Lötwasser, Karbolsäure, Spiritus, Petrolkum oder andere
gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Stoffe verwahrt werden, muß der Inhalt
deutlich angegeben und unter Umständen die Bezeichnung „Gift“ angebracht fein. Be-
sonders gefährliche Stoffe sind unter Verschluß zu nehmen.