Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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richtung anzubringen. Wo dies nicht möglich ist, hat das Aufmauern der Schichten 
so zu erfolgen, daß von einem neu verlegten Arbeitsboden aus erst dann weitergemauei#t 
wird, wenn von dem darunter gelegenen Boden aus die Mauer mindestens um die 
Höhe von sechs Backsteinschichten über den neuen Arbeitsboden hinaufgeführt ist. 
§ 15. 
Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen darf nur unter saterständiger 
Leitung und unter Beobachtung der größten Vorsicht, sowie nur stockweise erfolgen. 
Ganze Wände, Kamine oder sonstige größere Gebäudeteile dürfen nur ausnahms- 
weise und nur dann umgeworfen werden, wenn weder Gebälke und Decken des krn. 
brechenden Gebäudes, noch Nachbargrundstücke gefährdet werden. 
Arbeiter dürfen nicht so beschäftigt werden, daß sie ungeschützt über einander oder-auf den 
abzubrechenden Mauern und Wänden stehen. Auch müssen Balkenlagen, deren Zmischen- 
räume nicht mehr dicht und sicher geschlossen sind, so lange abgedeckt werden, als über 
ihnen gearbeitet wird. 
Wenn zum Herablassen von Baustoffen schiefe Ebenen (Rutschen) verwendet 
werden, so sind sie so herzustellen und zu bedienen, daß die herabgleitenden Gegen- 
stände weder seitlich ausweichen, noch sich überschlagen, noch unten ausspringen können. 
Bauten, die durch den Abbruch von Gebäuden in ihrer Standfestigkeit gefährdet 
werden, find rechtzeitig durch Absprießungen, Untermauerungen oder Stützmauern zu flchern. 
8 16. 
Die Anwendung offener Koks- oder Kohlenfeuer zum Austrocknen oder Erwärmen 
der Innenräume von Bauten ist verboten. 
817. 
Auf Gefäßen, in denen Benzin, Scheidewasser, Lauge, Ammoniak, Schwefelsäure, 
Salzsäure, Salpetersäure, Lötwasser, Karbolsäure, Spiritus, Petrolkum oder andere 
gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Stoffe verwahrt werden, muß der Inhalt 
deutlich angegeben und unter Umständen die Bezeichnung „Gift“ angebracht fein. Be- 
sonders gefährliche Stoffe sind unter Verschluß zu nehmen.
	        
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