Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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* Arbeiter, die offene Wunden haben, dürfen mit den in Abs. 1 genannten Stoffen 
nicht beschäftigt werden. 
G) Zu Beschäftigungen, bei denen Splitter oder Funken erzeugt werden, sind den 
Arbeitern vom Arbeitgeber unentgeltlich Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen. 
(4) Bei Arbeiten in der Nähe von elektrischen Leitungen, von Transmissionen, von 
Maschinen und Aufzügen ist durch Abschrankungen, Herstellung von Schutzwänden und 
dergl. für ausreichenden Schutz der bei dem Bau beschäftigten Personen zu sorgen. 
5) Wenn bei Malerarbeiten Bleifarben zur Verwendung kommen, so sind für den 
Schutz der Arbeiter gegen Bleivergiftung die Bestimmungen der Bekanntmachung des 
Bundesrats vom 27. Juni 1905, betreffend Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, 
Tüncher-, Weißbinder= oder Lackiererarbeiten ausgeführt werden (Reichs-Gesetzbl. S. 555), 
maßgebend. 
(6 Vor dem Einfahren oder Einsteigen in Brunnen, Gruben, Kanäle usw. muß 
ohne Rücksicht auf ihre Tiefe durch Hinablassen einer Laterne mit brennendem Licht 
oder auf eine andere einwandfreie Weise festgestellt werden, ob in der Tiefe genügend 
Sauerstoff zum Atmen vorhanden ist. Der zuerst einsteigende Arbeiter ist anzuseilen. 
18. 
() Bau- und Abbrucharbeiten dürfen nur bei Tageslicht oder heller künstlicher Beleuchtung 
nicht bloß der Arbeitsstätte selbst, sondern auch der Zugänge, Laufbrücken, Treppen 
und Leitergänge ausgeführt werden. Wird Gas oder elektrisches Licht verwendet, so 
müssen an den Zugängen, Laufbrücken, Treppen und Leitergängen Notlampen brennen. 
2 Arbeiter dürfen ungenügend beleuchtete Baustätten nur ausnahmsweise und nur 
auf besondere Weisung ihrer Arbeitgeber oder der mit der Bauleitung betrauten 
Personen betreten. 
[3 Bei Glatteis und Frostwetter müssen die der Witterung ausgesetzten Gerüstböden, 
Laufbrücken, Treppen und dergl. und, wenn Balken verlegt werden sollen, auch die 
oberen Mauerflächen mit Sand oder Asche bestreut werden. 
() Arbeiter, die an Schwindel, Fallsucht, Krämpfen, Schwerhörigkeit oder starker
	        
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