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* Arbeiter, die offene Wunden haben, dürfen mit den in Abs. 1 genannten Stoffen
nicht beschäftigt werden.
G) Zu Beschäftigungen, bei denen Splitter oder Funken erzeugt werden, sind den
Arbeitern vom Arbeitgeber unentgeltlich Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen.
(4) Bei Arbeiten in der Nähe von elektrischen Leitungen, von Transmissionen, von
Maschinen und Aufzügen ist durch Abschrankungen, Herstellung von Schutzwänden und
dergl. für ausreichenden Schutz der bei dem Bau beschäftigten Personen zu sorgen.
5) Wenn bei Malerarbeiten Bleifarben zur Verwendung kommen, so sind für den
Schutz der Arbeiter gegen Bleivergiftung die Bestimmungen der Bekanntmachung des
Bundesrats vom 27. Juni 1905, betreffend Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-,
Tüncher-, Weißbinder= oder Lackiererarbeiten ausgeführt werden (Reichs-Gesetzbl. S. 555),
maßgebend.
(6 Vor dem Einfahren oder Einsteigen in Brunnen, Gruben, Kanäle usw. muß
ohne Rücksicht auf ihre Tiefe durch Hinablassen einer Laterne mit brennendem Licht
oder auf eine andere einwandfreie Weise festgestellt werden, ob in der Tiefe genügend
Sauerstoff zum Atmen vorhanden ist. Der zuerst einsteigende Arbeiter ist anzuseilen.
18.
() Bau- und Abbrucharbeiten dürfen nur bei Tageslicht oder heller künstlicher Beleuchtung
nicht bloß der Arbeitsstätte selbst, sondern auch der Zugänge, Laufbrücken, Treppen
und Leitergänge ausgeführt werden. Wird Gas oder elektrisches Licht verwendet, so
müssen an den Zugängen, Laufbrücken, Treppen und Leitergängen Notlampen brennen.
2 Arbeiter dürfen ungenügend beleuchtete Baustätten nur ausnahmsweise und nur
auf besondere Weisung ihrer Arbeitgeber oder der mit der Bauleitung betrauten
Personen betreten.
[3 Bei Glatteis und Frostwetter müssen die der Witterung ausgesetzten Gerüstböden,
Laufbrücken, Treppen und dergl. und, wenn Balken verlegt werden sollen, auch die
oberen Mauerflächen mit Sand oder Asche bestreut werden.
() Arbeiter, die an Schwindel, Fallsucht, Krämpfen, Schwerhörigkeit oder starker