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Kurzsichtigkeit leiden, dürfen nicht zu Arbeiten an gefährlichen Stellen, auf Gerüsten,
Leitern und dergl. verwendet werden.
§ 19.
(1) Wenn in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April im Innern unfertiger Bauten
gearbeitet wird, so sind bei Eintritt nasser, rauher oder kalter Witterung die Tür= und
Fensteröffnungen der Arbeitsräume wenigstens in vorläufiger Weise so abzuschließen,
daß die Arbeiter gegen Zug und schädliche Witterungseinflüsse geschützt sind.
* Die Verwendung von Jutestoff oder Segeltuch ist zum Verschluß der Offnungen
nur ausnahmsweise und nur dann gestattet, wenn es sich um Arbeiten von kürzerer
Dauer handelt, und wenn die Witterungsverhältnisse nicht allzu ungünstig sind.
[3) Erforderlichenfalls ist anzuordnen, daß Räume, in denen in der Zeit vom 1. Oktober
bis 1. April gearbeitet wird, erwärmt werden.
8 20.
(1 Wenn auf einer Baustelle mehr als 10 Personen längere Zeit beschäftigt werden,
so ist ihnen für die Zeit der Arbeitspausen ein geeigneter Unterkunftsraum zur Ver-
fügung zu stellen. Ist ein solcher Raum nicht vorhanden, so muß vor Beginn der
Arbeiten ein besonderer Unterkunftsraum (Bauhütte) womöglich in einem Abstand von
mindestens 5 m vom Bau erstellt und so lange in gutem Zustand erhalten werden,
bis die Arbeiten vollendet sind oder im Innern des Neubaus oder in einem benach-
barten Gebäude ein Unterkunftsraum eingerichtet ist.
(2) Die Grundfläche eines Unterkunftsraums muß so bemessen sein, daß bei der in
Aussicht zu nehmenden Höchstzahl der gleichzeitig auf längere Dauer bei dem Bau be—
schäftigten Arbeiter auf jeden mindestens 0,75 qm entfallen. Die Höhe des Unter—
kunftsraums muß verglichen gemessen mindestens 2,3 m und an der niedersten Stelle
mindestens 1,8 m betragen. Der Raum muß hell und in der Zeit vom 1. Oktober
bis 1. April heizbar sein; er muß dichte Wände, ein dichtes Dach, einen trockenen,
dichten Holzfußboden, eine verschließbare Türe und zum Offnen eingerichtete Fenster
erhalten.