Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

161 
Kurzsichtigkeit leiden, dürfen nicht zu Arbeiten an gefährlichen Stellen, auf Gerüsten, 
Leitern und dergl. verwendet werden. 
§ 19. 
(1) Wenn in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April im Innern unfertiger Bauten 
gearbeitet wird, so sind bei Eintritt nasser, rauher oder kalter Witterung die Tür= und 
Fensteröffnungen der Arbeitsräume wenigstens in vorläufiger Weise so abzuschließen, 
daß die Arbeiter gegen Zug und schädliche Witterungseinflüsse geschützt sind. 
* Die Verwendung von Jutestoff oder Segeltuch ist zum Verschluß der Offnungen 
nur ausnahmsweise und nur dann gestattet, wenn es sich um Arbeiten von kürzerer 
Dauer handelt, und wenn die Witterungsverhältnisse nicht allzu ungünstig sind. 
[3) Erforderlichenfalls ist anzuordnen, daß Räume, in denen in der Zeit vom 1. Oktober 
bis 1. April gearbeitet wird, erwärmt werden. 
8 20. 
(1 Wenn auf einer Baustelle mehr als 10 Personen längere Zeit beschäftigt werden, 
so ist ihnen für die Zeit der Arbeitspausen ein geeigneter Unterkunftsraum zur Ver- 
fügung zu stellen. Ist ein solcher Raum nicht vorhanden, so muß vor Beginn der 
Arbeiten ein besonderer Unterkunftsraum (Bauhütte) womöglich in einem Abstand von 
mindestens 5 m vom Bau erstellt und so lange in gutem Zustand erhalten werden, 
bis die Arbeiten vollendet sind oder im Innern des Neubaus oder in einem benach- 
barten Gebäude ein Unterkunftsraum eingerichtet ist. 
(2) Die Grundfläche eines Unterkunftsraums muß so bemessen sein, daß bei der in 
Aussicht zu nehmenden Höchstzahl der gleichzeitig auf längere Dauer bei dem Bau be— 
schäftigten Arbeiter auf jeden mindestens 0,75 qm entfallen. Die Höhe des Unter— 
kunftsraums muß verglichen gemessen mindestens 2,3 m und an der niedersten Stelle 
mindestens 1,8 m betragen. Der Raum muß hell und in der Zeit vom 1. Oktober 
bis 1. April heizbar sein; er muß dichte Wände, ein dichtes Dach, einen trockenen, 
dichten Holzfußboden, eine verschließbare Türe und zum Offnen eingerichtete Fenster 
erhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.