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In dem Raume sind an ihrer Oberfläche gehobelte Tische und Bänke oder Stühle
in solcher Zahl und Größe aufzustellen, daß jeder der auf längere Zeit bei dem Bau
beschäftigten Arbeiter Platz findet. Außerdem sind mit Wasser gefüllte Spucknäpfe
aufzustellen, eine genügende Zahl von Kleiderhaken anzubringen, ein besonderer Platz
zum Unterbringen der Eßgeschirre zu schaffen und für je 5 Arbeiter ein Waschgefäß
bereit zu stellen.
Die Unterkunftsräume sollen zur Aufbewahrung von Baustoffen und Geräten
nicht benützt werden und dürfen nicht zugleich als Kantinen dienen. Sie sind samt
ihrer Einrichtung in reinlichem Zustande zu erhalten, täglich zu kehren und mindestens
einmal in der Woche gründlich zu reinigen.
§ 21.
Auf jeder Baustelle ist gutes Trinkwasser in genügender Menge bereit zu stellen.
Auf der Baustelle ist sowohl der Genuß geistiger Getränke während der Arbeits-
zeit, als auch der Handel mit solchen Getränken verboten.
Wenn eine größere Zahl von Arbeitern ihre Speisen regelmäßig zur Arbeitsstelle
mitbringt, so sind ihnen geeignete Vorrichtungen zum Erwärmen der Speisen zur Ver-
fügung zu stellen.
Auf jeder größeren Baustelle muß an einem leicht zugänglichen Orte, am zweck-
mäßigsten im Unterkunftsraum, und gegen Verunreinigung geschützt ein sachgemäß aus-
gestatteter Verbandkasten vorhanden sein. In seiner unmittelbaren Nähe ist ein Ver-
zeichnis der am leichtesten zu erreichenden Arzte und eine Anleitung zur ersten Hilfe-
leistung bei Unglücksfällen anzuschlagen.
8 22.
Bei allen längere Zeit in Anspruch nehmenden Bau- und Abbrucharbeiten sind
den Arbeitern die nötigen Aborte zur Verfügung zu stellen. Nötigenfalls muß vor
Beginn der Arbeiten an einer von der Straße, der Bauhütte und den benachbarten
Gebäuden möglichst entfernten Stelle ein allseitig dicht umschlossener und wasserdicht
abgedeckter, mit verschließbarer Türe und einem besonderen Fußboden versehener, ge-
nügend belichteter und gut gelüfteter Abort erstellt werden.