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Der Abort muß so hergestellt sein, daß weder von der Baustelle, noch von der
Straße oder von den Nachbargebäuden hinein gesehen werden kann. Der Sitz muß
ein Stirnbrett und ein wagrechtes oder nur wenig geneigtes gehobeltes Sitzbrett er-
halten. In Verbindung mit dem Abort ist ein genügend großer, mit dichter Ablauf-
rinne versehener und gegen den Einblick von außen geschützter Pißraum herzustellen.
Für je 20 Arbeiter muß ein Abortsitz vorhanden sein. Werden in einem Abort
mehrere Sitze angebracht, so sind sie durch Scheidewände voneinander zu trennen.
Wenn auf der Baustelle ausnahmsweise weibliche Personen beschäftigt werden, so ist
ihnen ein besonderer Abort zur Verfügung zu stellen.
49 Abort und Pißraum sind entweder an eine ordnungsmäßige Abortgrube anzu—
schließen, oder es sind wenigstens wasserdichte Tonnen zu verwenden. Ihr Inhalt ist
regelmäßig zu desinfizieren oder täglich mit Erde oder einem andern geeigneten Streu-
mittel zu bedecken und rechtzeitig ohne Belästigung der Nachbarschaft zu entfernen.
6 Die Aborte und Pißräume sind in reinlichem Zustande und so lange zu erhalten,
als die Arbeiten noch nicht beendet sind oder nicht im Neubau selbst oder in anderer
einwandfreier Weise Ersatz für sie geschaffen ist.
* Es ist Sorge zu tragen, daß weder die Baustelle verunreinigt, noch der Inhalt
der Gruben und Tonnen auf der Baustelle vergraben wird oder in den Untergrund versickert.
8 23.
Die auf einer Baustelle beschäftigten Personen haben auch ihrerseits die zu ihrem
Schutze erlassenen Vorschriften pünktlich einzuhalten, die angebrachten Schutzvorrichtungen
zu schonen, die Unterkunftsräume und Aborte in reinlichem Zustande zu erhalten und
an den Gerüsten und Schutzvorrichtungen sich zeigende Mängel den mit der Bauleitung
betrauten Personen zur Kenntnis zu bringen.
(2) Es ist den Arbeitern ausdrücklich verboten, ohne besondere Weisung ihrer Arbeit-
geber oder der mit der Bauleitung betrauten Personen Befestigungsmittel an Gerüsten
und Schutzvorrichtungen oder Abschrankungen, Abdeckungen, Schutzdächer, Laufbrücken
und Nottreppen, ganz oder teilweise zu entfernen, soweit nicht die Abwendung einer
unmittelbar drohenden Gefahr es erfordert.