Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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b) beim Realgymnasium eine Übersetzung aus dem Lateinischen ins Deutsche und 
(nach Wahl des Schülers) eine französische oder eine englische Arbeit, eine 
zweite, ebenfalls vier Aufgaben umfassende Mathematikarbeit und eine Physik= 
arbeit; 
) bei der Oberrealschule eine französische und eine englische Arbeit, außerdem 
wie beim Realgymnasium eine zweite Mathematikarbeit und eine Physikarbeit. 
3. Die mündliche Prüfung umfaßt bei allen Schulgattungen die franzöfische 
Sprache, die Geschichte und die Mathematik, ferner 6 
a) beim Gymnasium die lateinische und die griechische gegebenenfalls auch die 
hebräische Sprache; 
b) beim Realgymnasium die lateinische und die englische Sprache sowie die Physik; 
J) bei der Oberrealschule die englische Sprache und die Physik. 
§ 6. Schriftliche Prüfung. 
1. Die Aufgaben bestimmt der Kommissär. Er kann sie aus den von den Be- 
richterstattern eingereichten Vorschlägen auswählen oder selbst stellen. Der Ministerial- 
abteilung bleibt überlassen, für sämtliche Anstalten einer und derselben Gattung gemein- 
same, zur gleichen Zeit zu bearbeitende Aufgaben zu stellen. Wird der Anstaltsvorstand 
mit den Befugnissen eines Kommissärs beauftragt, so sind die Aufgaben der Ministerial- 
abteilung zur Auswahl vorzulegen. 
2. Die schriftliche Prüfung findet unter beständiger Aufsicht durch Lehrer statt. 
§ 7. Mündliche Prüfung. 
1. Ein Schüler, dessen Leistungen in der Mehrzahl der schriftlichen Arbeiten nicht 
genügt haben, ist von der mündlichen Prüfung auszuschließen, wenn schon bei der An- 
meldung seine wissenschaftliche Reife als zweifelhaft bezeichnet wurde. 
2. Hat ein Schüler in den schriftlichen Prüfungsarbeiten den Durchschnitt be- 
friedigend erreicht, so kann er durch Beschluß der Prüfungskommission von der münd- 
lichen Prüfung vollständig befreit werden. Ist bei einem Schüler die vollständige 
Befreiung nicht möglich, so ist der Kommissär berechtigt, ihn für einzelne Fächer, in
	        
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