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3. Ebenso werden für folgende Fächer, die in der schriftlichen oder mündlichen
Prüfung nicht vorkommen, aber beim Urteil über die Reife der Schüler mitzuwerten
sind, die Klassenzeugnisse eingesetzt:
Einführung in die Philosophie, deutsche Literaturgeschichte und Naturgeschichte
bei sämtlichen Schulgattungen,
Französisch (schriftlich) beim Gymnasium,
Freihandzeichnen beim Realgymnasium,
Freihandzeichnen und ein mathematisches Fach bei der Oberrealschule.
4. Die Zeugnisse in Religion und Turnen, die nicht Prüfungsfächer sind, werden
eingesetzt, haben aber keinen Einfluß auf das Prüfungsergebnis.
5. Für das Bestehen der Reifeprüfung ist erforderlich, daß der Schüler den Ge-
samtdurchschnitt genügend erreicht hat.
6. Bei der Beratung über die Erteilung oder Versagung des Reifezeugnisses sind
sämtliche Mitglieder der Prüfungskommission stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Kommissär. Dieser ist berechtigt, gegen den Beschluß der Prüfungs-
kommission Berufung an die Ministerialabteilung einzulegen.
7. Hat sich ein Schüler nach Abschluß der Prüfung, aber vor Empfang des Reife-
zeugnisses ein Vergehen zu schulden kommen lassen, das den Ausschluß aus der Anstalt
zur Folge hätte, so kann ihm das Reifezeugnis von der Ministerialabteilung vorent-
halten werden.
§ 10. Wiederholung der Prüfung.
1. Mehr als zweimal darf die Prüfung nicht wiederholt werden. Das Zurück-
treten während der Prüfung wird dem Nichtbestehen gleichgeachtet, falls es nicht durch
Krankheit oder andere mit der Prüfung selbst nicht zusammenhängende Umstände ge-
nügend entschuldigt ist.
2. Schülern, die nicht für reif erklärt worden sind und die Schule verlassen
wollen, wird ein gewöhnliches Abgangszeugnis ausgestellt, auf dem das ungenügende
Ergebnis der Prüfung zu vermerken ist.