Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Dem Reifezeugnis eines Realgymnasiums steht gleich das Reifezeugnis einer Ober- 
realschule, ergänzt durch ein Zeugnis über das Bestehen einer an einem Realgymnasium 
abgelegten Ergänzungsprüfung im Lateinischen. 
Schlußbestimmungen. 
* 15. 
Die näheren Vorschriften über die Reifeprüfung werden von der Ministerial- 
abteilung erlassen. 
§ 16. 
Mit dem Inkrafttreten dieser Verfügung verlieren alle Bestimmungen, die mit 
ihr in Widerspruch stehen oder durch sie ersetzt sind, ihre Gültigkeit. Insbesondere 
sind aufgehoben die früher erlassenen Instruktionen für die Vornahme der Reifeprüfungen, 
sowie die Verfügungen des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens 
vom 19. Juni 1873, betreffend Einführung einer Maturitätsprüfung an den 
Gymnasien und an dem Realgymnasium in Stuttgart (Reg. Bl. S. 277), 
vom 14. Februar 1876, betreffend Einführung von Reifeprüfungen an den 
zehnklassigen Realanstalten (Reg. Bl. S. 61), 
vom 2. November 1893, betreffend Abänderung der Bestimmungen für die 
Abhaltung von Reifeprüfungen an den zehnklassigen Realanstalten (Reg. Bl. S. 302), 
vom 14. Dezember 1903, betreffend Ergänzungsprüfungen für Abiturienten 
der Realgymnasien und Oberrealschulen (Reg. Bl. S. 605), und 
vom 10. September 1906, betreffend Abänderung der Bestimmungen für die 
Abhaltung der Reifeprüfungen an den Realgymnasien und Oberrealschulen 
(Reg. Bl. S. 591). 
Stuttgart, den 16. Mai 1911. 
Fleischhauer. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
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