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Verfügung des Ministeriums des Innern
über Feuerungseinrichtungen. Vom 22. Januar 1911.
Auf Grund der Art. 92 und 96 der Bauordnung vom 28. Juli 1910 (Reg. Bl.
S. 333) wird über die Herstellung und Unterhaltung von Feuerungseinrichtungen, die
entweder selbst ein Bauwerk im Sinne des Art. 29 der Bauordnung darstellen oder
mit einem solchen fest verbunden sind, nachstehendes verfügt:
§ 1.
Offene Feuerungen einschließlich der Gasfeuerungen dürfen in solchen Gelassen
nicht verwendet werden, in denen Garben, Stroh, Futter und andere leicht brennbare
oder besonders feuergefährliche Stoffe aufbewahrt oder verarbeitet werden, oder in denen
brennbare Gase und Dämpfe entstehen, oder leicht entzündliche Körper in staubähnlichem
oder faserigem Zustande sich in dichten Mengen mit der Luft vermischen.
§ 2.
½h Geschlossene Feuerungen dürfen in Scheuerräumen oder anderen in ähnlicher
Weise benützten Gelassen nicht eingerichtet werden; in Stallungen sind sie nur dann
zulässig, wenn Wände und Decke des Stalles wenigstens nach § 4 verwahrt sind und
wenn nach dem Ermessen der Baupolizeibehörde keine Feuersgefahr zu befürchten ist.
24 In sonstigen Gelassen, in denen leicht brennbare oder besonders feuerge-
fährliche Stoffe aufbewahrt oder verarbeitet werden, sind nur solche geschlossene Feue-
rungen gestattet, die entweder außerhalb dieser Gelasse geheizt werden oder ein geräu-
miges, das Herausfallen brennender oder glühender Stoffe ausschließendes, durchaus
feuersicheres, mit dem Ofen dicht verbundenes Schürgehäuse haben. Offnungen, in die
unmittelbar über dem Feuer Gefässe eingesetzt werden können, sind bei den Feuerungs-
einrichtungen solcher Gelasse unzulässig. Wände und Decken der Gelasse sind mindestens
nach § 4 zu verwahren.
" Wenn Rücksichten der Feuersicherheit es geboten erscheinen lassen, kann bei solchen
Gelassen (Abs. 2) für ihre sämtlichen Feuerungseinrichtungen eine feuersichere Umman=
telung oder auch eine Schutzvorrichtung vorgeschrieben werden, die eine Berührung von
brennbaren Stoffen mit den Feuerungseinrichtungen verhindert.