Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Bekanntmachung des Ministerinms der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, 
betreffend die privatbahn Eningen —Renutlingen—#Behzingen. Vom 16. Juni 1911. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom 10. Juni 
1911 wird die der Gemeinde Eningen, Oberamts Reutlingen, am id 
(Reg. Bl. 1898 S. 200, 1903 S. 183) erteilte Genehmigung zum Bau und Betrieb 
einer Nebenbahn von Reutlingen nach Eningen mit allen Rechten und Pflichten auf die 
Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft, Aktiengesellschaft in Stuttgart, 
übertragen und dieser Gesellschaft gestattet, die bisher mit Dampf betriebene Bahn für 
elektrischen Betrieb einzurichten. Die Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft erhält 
gleichzeitig auf Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den 
Bau von Eisenbahnen, die Genehmigung zum Bau und Betrieb einer elektrischen 
Straßenbahn von Reutlingen nach Betzingen und zu deren Vereinigung mit der Strecke 
Reutlingen—Eningen zu einem einheitlichen Bahnunternehmen im Sinne des Art. 2 
des Gesetzes, betreffend die Bahneinheiten, vom 23. März 1906 (Reg. Bl. S. 67). 
Die Genehmigungsbedingungen für die Gesamtstrecke Eningen—Reutlingen— 
Betzingen werden in der nachstehenden Fassung festgestellt. Für die Bahnstrecke Eningen— 
Reutlingen bleiben daneben die bisherigen Genehmigungsbedingungen bis zur Eröffnung 
des elektrischen Betriebs auf der Strecke und die von den Aufsichtsbehörden auf Grund 
der bisherigen Bedingungen erteilten Vorschriften bis zu ihrer Ersetzung durch neue 
Vorschriften in Geltung. 
tuttgart 16. Juni 1911. 
Stuttgart, den Juni Weizsicker. 
Genehmigungsurkunde 
für die elektrische Straßenbahn Eningen —Reutlingen—SBehingen. 
§ 1. 
Unternehmer ist die Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft, Aktien- 
gesellschaft in Stuttgart, Gegenstand des Unternehmens der Bau und Betrieb
	        
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