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einer schmalspurigen elektrischen Straßenbahn von Eningen über Reutlingen nach Betzingen
(Kirchplatz).
Die Teilstrecke Eningen—Reutlingen hat der Unternehmer mit der Auflage, sie
für elektrischen Betrieb einzurichten, von der Gemeinde Eningen, Oberamts Reutlingen,
übernommen; die Genehmigung für die Teilstrecke Reutlingen—Betzingen ist ihm auf
Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den Bau von Eisen-
bahnen, neu erteilt worden. Beide Strecken bilden ein einheitliches Bahnunternehmen
im Sinne des Art. 2 des Bahneinheitengesetzes.
82.
Der Unternehmer ist den bestehenden und den künftig ergehenden Reichs- und
Landesgesetzen ohne weiteres unterworfen.
83.
Der Vorstand der Württembergischen Eisenbahn-Gesellschaft und ein etwa für die
Bahn aufgestellter Betriebsleiter sind für die Geschäftsführung, soweit sie der staatlichen
Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich.
Die Wahl des Vorstands sowie eines etwaigen Betriebsleiters und die Geschäfts-
anweisungen für sie bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der auswärtigen
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung.
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, sowie alle Beamten des
Bahnunternehmens müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein.
84.
Die Staatsregierung ist berechtigt, wenn sie das staatliche Interesse für beteiligt
erachtet, sich bei den Verhandlungen des Aufsichtsrats und der Generalversammlung
der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses
Rechts zu ermöglichen, sind dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Ver-
kehrsabteilung, diese Zusammenkünfte und Versammlungen rechtzeitig unter Vorlegung
der vollständigen Tagesordnung anzuzeigen.
Das Ministerium kann die Berufung einer außerordentlichen Generalversamm-
lung verlangen.