Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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86. 
Der Unternehmer hat sich den Anordnungen zu unterwerfen, die von der Staats- 
regierung zur Ausübung des Aussichtsrechts über seine Geschäftsführung, sowie zur 
Ausübung der Bahnpolizei erlassen sind oder noch erlassen werden. 
Die Staatsaufsicht wird im allgemeinen von dem Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, und den von ihm bezeichneten Behörden ausgeübt. 
Die Einhaltung der wegen des Baus und der Unterhaltung der Bahn zu er- 
lassenden Vorschriften wird auf den Strecken, bei denen Staatsstraßen oder andere 
öffentliche Wege für Bahnzwecke benutzt werden, soweit die Sicherheit und Ordnung 
des Straßenverkehrs und die Instandhaltung der öffentlichen Wege in Frage steht, 
durch die zuständigen Behörden des Departements des Innern überwacht. Bezuüglich 
des Betriebs auf den genannten Strecken steht diesen Behörden ein Aufsichtsrecht inso- 
weit zu, als dies die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs erfordert. 
Im übrigen gelten, soweit die Bahnanlagen öffentliche Wege berühren, die von 
dem Ministerium des Innern und für die Benützung öffentlicher Gewässer die von 
den zuständigen Wasserpolizeibehörden zu erteilenden Vorschriften. 
Die durch die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts erwachsenden Kosten hat 
der Unternehmer zu ersetzen. 
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, ist berech- 
tigt, die Ausführung der Bahnbauten jederzeit durch einen technischen Kommissar 
überwachen zu lassen. Der Unternehmer hat über den Beginn der Bauarbeiten und 
sodann vierteljährlich über den jeweiligen Stand der Arbeiten dem Ministerium 
Anzeige zu erstatten. 
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten und sonstigen Angestellten 
des Unternehmers werden nach Darlegung ihrer Befähigung durch die von der Auf- 
sichtsbehörde bezeichnete Eisenbahnstelle beeidigt. 
Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Eisenbahnstelle die in Art. 12 des Gesetzes 
vom 12. August 1879, betreffend Anderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 
27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen,
	        
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