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Die Anlage darf nicht durch die Beförderung von schwereren Zügen, als sie
im Betriebsplane vorgesehen sind, überlastet werden.
Die gesamte Leitungsanlage einschließlich der Rückleitung, die Masten und
alles Zubehör des Tragwerks sind in bezug auf Festigkeit und Isolation in
zuverlässiger Weise herzustellen und dauernd in gutem Stande zu erhalten.
Für die Herstellung und den Betrieb aller elektrischen Einrichtungen sind
die vom Verbande Deutscher Elektrotechniker erlassenen Sicherheitsvorschriften
für elektrische Bahnen und straßenbahnähnliche Kleinbahnen maßgebend.
8 10.
Die Bahn muß innerhalb eines Jahres von der Ausfolgung dieser Genehmi-
gungsurkunde an vollendet und in Betrieb genommen werden. Diese Frist gilt auch für
die Einrichtung der Strecke Eningen—Reutlingen für den Betrieb mit elektrischer Kraft.
Dem Unternehmer kann jedoch auf Ansuchen eine Verlängerung der Frist gewährt
werden, wenn Ereignisse eintreten, die den Beginn oder die Fortsetzung des Baus
ohne sein Verschulden wesentlich erschweren.
’ § 11.
Für den Betrieb der Bahn gelten weiterhin folgende Bestimmungen:
1. Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, steht zu
a) die Festsetzung der größten zulässigen Fahrgeschwindigkeit,
b) die Erlassung von Vorschriften für die regelmäßige Untersuchung der Bahn
einschließlich der Fahrzeuge und Betriebseinrichtungen auf ihren ordnungs-
mäßigen Zustand,
c) die Genehmigung der Signalordnung, der Dienstvorschriften und der für
das Publikum geltenden Bestimmungen,
d) die Festsetzung der Zahl der Nichtraucherabteilungen in den der Personen-
beförderung dienenden Zügen.
2. Zur Einführung der reglementarischen und Tarifbestimmungen, sowie der
Tarifsätze, ferner zur Festsetzung und Anderung des Fahrplans ist die Ge-
nehmigung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabtei-
lung, oder der von ihm bezeichneten Behörde erforderlich.