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83.
Schür- und Aschenfallöffnungen von Feuerungen sind im Innern der Ge—
bäude oder in einem geschlossenen Vorplatz anzubringen und in feuersicherer Weise zu
verschließen.
Wenn es der besondere Zweck oder die besondere Beschaffenheit der Feuerung er-
fordert und die Rücksicht auf die Feuersicherheit gestattet, können Ausnahmen von dieser
Vorschrift zugelassen werden.
§ 4.
Als Verwahrung gegen Feuerübertragung (feuersichere Verwahrung) gilt,
soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Vergipsung oder ein Zementputz von wenigstens
2 cm Stüärke oder eine in gleicher Weise schützende, haltbare Verkleidung mit natür-
lichen oder künstlichen Platten aus unbrennbaren, die Wärme schlecht leitenden Stoffen.
Eine Verwahrung durch Blech genügt nur in den ausdrücklich zugelassenen Fällen.
85.
Wände, die von Feuerungen nicht wenigstens die in den folgenden Bestimmungen
vorgeschriebene Entfernung haben, sind in feuersicherer Weise aus unbrennbaren, die
Wärme schlecht leitenden Baustoffen und mit dichten Fugen herzustellen (Feuerwände).
Zu solchen Teilen von Feuerwänden, die zugleich die Wandungen von Feuerstätten
oder Feuerzügen bilden, müssen mindestens gut gebrannte Backsteine verwendet werden.
Gemauerte Feuerwände müssen für häusliche Feuerungen eine Stärke von minde-
stens 10 cm erhalten und beiderseits wenigstens bestochen oder ausgefugt werden. Bei
Feuerwänden von anderer Bauart kann unter Wahrung eines ausreichenden Feuer-
schutzes eine geringere Stärke zugelassen werden. Andererseits ist für stärkere Feuerungen,
soweit hierüber nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, eine größere, dem Bedürfnisse
des einzelnen Falles angepaßte Stärke zu verlangen.
In Gelassen von nicht mehr als 3 m Höhe sind die Feuerwände bis unmittelbar
unter die Wandpfette, in höheren Gelassen wenigstens bis zu einer Höhe von 3 m
aufzuführen, wenn nicht die besondere Art der Feuerung oder Rauchableitung eine
größere Höhe erfordert.