Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Der Unternehmer kann von dem Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Verkehrsabteilung, nach Bedürfnis zur Führung weiterer Züge ange- 
halten werden. 
Die Tarife und ihre Abänderungen sind spätestens mit der Einführung, 
Tariferhöhungen mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten öffentlich 
bekannt zu machen. 
3. Der Betrieb auf der Bahnstrecke Reutlingen—Betzingen darf nicht eröffnet 
und der Betrieb mit elektrischer Kraft auf der Strecke Eningen—Reutlingen 
nicht aufgenommen werden, ehe nach vorgängiger Prüfung des Schienenwegs, 
der Stromleitung und der sonstigen Betriebseinrichtungen durch die damit be- 
auftragten Kommissare von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, die Erlaubnis hiezu erteilt ist. 
4. Die übrigen Vorschriften für den Betrieb werden von dem Unternehmer er- 
lassen und unterliegen der Genehmigung des Ministeriums der auswärtigen 
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung. Dieses kann jedoch auch die übrigen 
Vorschriften für den Betrieb ohne weiteres von sich aus erlassen. 
8 12. 
Besonderer Vereinbarung werden vorbehalten die Gestaltung des Anschlusses der 
Bahn an die Station Reutlingen Südbahnhof der württembergischen Staatsbahn, die 
Inanspruchnahme von Grundeigentum des Staats auf dieser Station und in ihrer 
Umgebung und die Besorgung des Dienstes auf der Anschlußstation. 
8 13. 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird für den gegenseitigen Verkehr mit der 
Station Eningen direkte Tarife herstellen, soweit sich hiefür ein Bedürfnis ergibt. 
Dabei soll im Güterverkehr die Abfertigungsgebühr hälftig geteilt werden, wenn und 
solange ein Gleiches im direkten Verkehr mit anderen an die württembergische Staats- 
bahn angeschlossenen Privatbahnen gilt.
	        
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