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Der Unternehmer kann von dem Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten, Verkehrsabteilung, nach Bedürfnis zur Führung weiterer Züge ange-
halten werden.
Die Tarife und ihre Abänderungen sind spätestens mit der Einführung,
Tariferhöhungen mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten öffentlich
bekannt zu machen.
3. Der Betrieb auf der Bahnstrecke Reutlingen—Betzingen darf nicht eröffnet
und der Betrieb mit elektrischer Kraft auf der Strecke Eningen—Reutlingen
nicht aufgenommen werden, ehe nach vorgängiger Prüfung des Schienenwegs,
der Stromleitung und der sonstigen Betriebseinrichtungen durch die damit be-
auftragten Kommissare von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Verkehrsabteilung, die Erlaubnis hiezu erteilt ist.
4. Die übrigen Vorschriften für den Betrieb werden von dem Unternehmer er-
lassen und unterliegen der Genehmigung des Ministeriums der auswärtigen
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung. Dieses kann jedoch auch die übrigen
Vorschriften für den Betrieb ohne weiteres von sich aus erlassen.
8 12.
Besonderer Vereinbarung werden vorbehalten die Gestaltung des Anschlusses der
Bahn an die Station Reutlingen Südbahnhof der württembergischen Staatsbahn, die
Inanspruchnahme von Grundeigentum des Staats auf dieser Station und in ihrer
Umgebung und die Besorgung des Dienstes auf der Anschlußstation.
8 13.
Die Staatseisenbahnverwaltung wird für den gegenseitigen Verkehr mit der
Station Eningen direkte Tarife herstellen, soweit sich hiefür ein Bedürfnis ergibt.
Dabei soll im Güterverkehr die Abfertigungsgebühr hälftig geteilt werden, wenn und
solange ein Gleiches im direkten Verkehr mit anderen an die württembergische Staats-
bahn angeschlossenen Privatbahnen gilt.