Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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§ 14. 
Der Unternehmer ist verpflichtet: 
1. die Betriebsrechnung nach den vom Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Verkehrsabteilung, erteilten Vorschriften einzurichten und ihren Abschluß 
diesem Ministerium alljährlich einzureichen; 
2. die von der Aufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nötig erachteten Nach- 
weisungen sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und vorzulegen. 
15. 
Die Staatseisenbahnverwaltung ist berechtigt, Bahnen zu bauen und in Betrieb 
zu nehmen, die sich an die hier genehmigte Bahn als Abzweigung oder Verlängerung 
anschließen oder sie kreuzen. 
Die Königliche Staatsregierung kann auch den Bau und Betrieb solcher Bahnen 
durch andere Privatunternehmer genehmigen. Ist der Unternehmer jedoch geneigt, sie 
an Stelle eines anderen Privatunternehmers selbst zu bauen und zu betreiben, so wird 
ihm unter sonst gleichen Bedingungen der Vorzug gegeben werden. 
9 16. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, Anschlußgleise (Industriegleise usw.) an die Bahn- 
strece Eningen—Reutlingen Südbahnhof unter den von dem Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, im einzelnen Fall festzustellenden Beding- 
ungen zuzulassen und in Betrieb zu nehmen. 
§ 17. 
Der Unternehmer hat die Bahn und die Fahrzeuge während der ganzen Dauer 
der Genehmigung in gutem Zustand zu erhalten und die hiezu erforderlichen Erneue- 
rungs= und Unterhaltungsarbeiten rechtzeitig vorzunehmen. 
8 18. 
Der Unternehmer hat neben dem im Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Reserve- 
fonds Erneuerungsfonds zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wieder-
	        
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