Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

190 
kehrende Erneuerung des Oberbaues und der Stromzuführungsanlage sowie der Fahrzeuge 
und einen besonderen Fonds zur Bestreitung von Ausgaben, die durch außergewöhnliche 
Naturereignisse und größere Unfälle veranlaßt werden, zu bilden. Die Vorschriften 
hierüber werden von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrs- 
abteilung, festgestellt und nach regelmäßigen Zeiträumen einer Durchsicht unterzogen. 
Der besondere Fonds darf als gemeinsame Einrichtung für mehrere Linien des Unter- 
nehmers gebildet werden. 
Wenn und solange der angesammelte Erneuerungsfonds als für seine Zwecke aus- 
reichend erscheint, können weitere Zuweisungen an ihn mit Zustimmung des Ministe- 
riums unterbleiben. 
§ 19. 
Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch die Genehmigungsurkunde 
und durch die Vorschriften über die Benutzung der öffentlichen Wege auferlegten Ver- 
pflichtungen eine Sicherheit von 4000 Mark entweder in bar oder durch Verpfändung 
von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats zu stellen, die zum 
Nennwert, falls jedoch der Kurswert höher ist als der Nennwert, zum Kurswert be- 
rechnet werden. 
Die Sicherheit haftet insbesondere für die von dem Unternehmer etwa beizutrei- 
benden Kosten und Strafen und für die unter Umständen von ihm zu ersetzenden Kosten 
der Wiederherstellung der benutzten öffentlichen Wege in den vorigen Stand. 
Ist die Sicherheit durch Inanspruchnahme vermindert worden, so hat sie der 
Unternehmer binnen drei Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung an auf den 
ursprünglichen Betrag wieder zu ergänzen. 
Die Sicherheit kann in ihrem ganzen Betrag von der Aufsichtsbehörde zu Gunsten 
der Staatskasse für verfallen erklärt werden, wenn die Frist für die Aufnahme des 
Betriebs mit elektrischer Kraft auf der ganzen Bahn (§ 10) nicht eingehalten wird. 
g 20. 
Die Genehmigung kann von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, für erloschen erklärt werden, wenn eine ihrer allgemeinen oder be—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.