Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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werden die Unterhaltungskosten für diese und die Leitungen je nach der Zahl der 
Leitungsdrähte verteilt. 
« 8 28. 
Der Unternehmer hat auf Verlangen der Postverwaltung mit jedem fahrplanmäßigen 
Zug die Postsendungen in einem den Anforderungen der Postverwaltung gemäß einzu— 
richtenden Wagenraum gegen eine besonders zu vereinbarende Vergütung zu befördern. 
g 29. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen 
mit Militäranwärtern oder Inhabern des Anstellungsscheins, die das vierzigste Lebens- 
jahr noch nicht zurückgelegt haben, nach den für den Staatseisenbahndienst in dieser 
Beziehung und insbesondere über die Ermittlung der Militäranwärter usw. jeweils 
geltenden Vorschriften zu besetzen. 
g 30. 
Der Unternehmer unterwirft sich den wegen der Leistungen der Eisenbahnen im 
Deutschen Reich für militärische Zwecke erlassenen und künftig ergehenden reglementa— 
rischen Bestimmungen. 
Für Kriegsbeschädigung und Zerstörungen, mögen solche vom Feinde ausgehen 
oder im Interesse der Landesverteidigung veranlaßt werden, kann der Unternehmer einen 
Ersatz vom Staat nicht in Anspruch nehmen. 
Auch kann wegen einer im öffentlichen Interesse oder durch höhere Gewalt not— 
wendig gewordenen oder von der Militärbehörde auf Grund des § 31 des Reichsgesetzes 
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 angeordneten zeitweisen Beschränkung 
oder gänzlichen Einstellung des Betriebs der Bahn keine Schadloshaltung vom Staate 
verlangt werden. 
l 31. 
Streitigkeiten, die sich wegen der Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen 
Bedingungen zwischen den zuständigen Staatsbehörden und dem Unternehmer ergeben, 
werden unbeschadet der Bestimmungen des § 5 durch das Ministerium der auswärtigen
	        
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