Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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8 2. 
Die Überführung der Tiere von der Seequarantäneanstalt bis zum Bestimmungs— 
ort hat in amtlich verschlossenen Wagen unter Vermeidung von Umladungen, Zu— 
ladungen und Transportverzögerungen zu erfolgen. 
83. 
Von der Absendung des Viehtransports wird die Onarantänebehörde die Polizei- 
behörde des Bestimmungsorts unter Angabe der Zahl der abgesandten Tiere und des 
Namens des Empfängers telegraphisch benachrichtigen. 
84. 
Für die Untersuchung bei der Ausladung, für die Überführung in das Schlacht— 
haus und die Unterbringung daselbst gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 7 der Ver- 
fügung des Ministeriums des Innern vom 13. April 1906, betreffend die Einfuhr 
von Wiederkäuern und Schweinen aus Österreich-Ungarn (Reg. Bl. S. 119). 
85. 
Die Kennzeichnung des wegen Tuberkulose als bedingt tauglich oder in seinem 
Nahrungs- und Genußwert erheblich herabgesetzt befundenen Fleisches hat nach Anord- 
nung des Reichskanzlers mittels eines Stempels zu erfolgen, der dem durch § 26 der 
Ausführungsbestimmungen I!) des Bundesrats zum Schlachtvieh= und Fleischbeschau- 
gesetze vorgeschriebenen Zurückweisungsstempel entspricht, mit der Maßgabe jedoch, 
daß auf dem Stempel das Wort „Ausland“ durch das Wort „Ouarantänevieh“ und 
das Zeichen der Zoll= und Steuerstelle durch den Namen des Schlachthofes ersetzt 
wird, in dem die Schlachtung erfolgt ist. Die Anbringung der Stempelabdrücke hat 
nach den Vorschriften im § 27 unter A I, II, V und VI der Ausführungsbestimmungen D 
des Bundesrats zu erfolgen. 
86. 
Die Polizeibehörde des Bestimmungsorts hat der Quarantänebehörde, von welcher 
sie die Benachrichtigung (§ 3) erhalten hat, innerhalb zwei Wochen das Ergebnis der
	        
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