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86.
ffnungen in Feuerwänden können von der Baupolizeibehörde nach ihrem
Ermessen zugelassen werden.
Holzteile und andere brennbare Stoffe dürfen nicht in Feuerwände eingreifen.
Jedoch können hinter frei stehenden Zimmeröfen hölzerne, nach 8 4 verwahrte Wand—
schwellen zugelassen werden. Das Bekleben der Feuerwände mit Papiertapeten ist in—
soweit gestattet, als sich keine Bedenken ergeben.
87.
Zimmeröfen müssen auf eine mindestens 5 cm starke feuersichere Unterlage aus
unbrennbarem Baustoff gestellt werden. Für Unterlagen aus Metall genügt eine ge-
ringere Stärke, wenn sie auf einem mindestens 2 cm hohen durchlaufenden Rande stehen.
Bei Ofen mit Rost muß die Sohle des Aschenfalls mindestens 3 cm, bei Ofen
ohne Rost der Feuerherd wenigstens 20 cm über der feuersicheren Unterlage liegen.
Vor der Schüröffnung ist, wenn der Fußboden aus brennbarem Stoffe besteht,
auf die doppelte Länge der Offnung ein mindestens 40 cm breites, gut befestigtes
Metallblech oder eine mindestens 30 em breite bewegliche Blechvorlage mit einem
wenigstens 2 cm hohen, aufwärts gebogenen Rande anzubringen.
Zwischen Ofendeckplatten aus Metall und darüber befindlichem unverwahrtem
Holzwerk muß ein senkrechter Abstand von mindestens 1 m eingehalten werden. Ist
das Holzwerk nach § 4 verwahrt und reicht diese Verwahrung seitlich mindestens 50 cm
über die Ofendeckplatte hinaus, so genügt ein Abstand von 50 cm. Bei Deckplatten
aus anderen, die Wärme weniger gut leitenden Stoffen können diese Abstandsmaße auf
50 cm und 25 cm verringert werden.
In bestehenden Gebäuden können für Gelasse von weniger als 2,3 m Höhe die
in Absatz 4 vorgeschriebenen Abstandsmaße auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn
zischen der Deckplatte des Ofens und dem darüber befindlichen Holzwerk, mindestens
5 cm von letzterem entfernt, eine in feuersicherer Weise befestigte Metallplatte ange-
bracht wird, die seitlich über die Deckplatte des Ofens mindestens 10 cm hinausreicht.
Der seitliche Abstand von unverwahrtem Holzwerk hat bei eisernen Ofen mindestens