199
15.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 6. Juli 1911.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Erlenbach, Oberamt Neckarsulm, zur Erwerbung
des für den Bau einer Nachbarschaftsstraße von Erlenbach zur K. Heilanstalt Weinsberg (Weißenhof) erforderlichen
Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 14. Juni 1911. S. 199. — Betanntmachung des
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend die Genehmigung für die Eisen-
bahnen Eyach—Stetten und Kleinengstingen— Gammertingen. Vom 28. Juni 1911. S. 200. — Bekanntmachung
des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend die Genehmigung für die
Albtalbahn. Vom 30. Juni 1911. S. 201. — Bekanntmachung des Ministeriums des ern, betreffend die
Errichtung eines Kaufmannsgerichts. Vom 24. Juni 1911. S. 202. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern
und des Kriegswesens, betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche
in Marokko. Bom 24. Juni 1911. S. 202.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Erlenbach, Gberamt Necharsulm, zur Erwerbung des
für den Bau einer Nachbarschaftsstraße von Erlenbach zur K. Heilanstalt Weinsberg (Weißenhof)
erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 14. Juni 1911.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die Gemeinde Erlenbach, Oberamt Neckarsulm, wird ermächtigt, zum Zweck der
Erbauung einer Nachbarschaftsstraße durch das Sulmtal von Erlenbach bis zum Anschluß
an die Nachbarschaftsstraße von Weinsberg nach Gellmersbach, Oberamt Weinsberg,